Eigenleistung

Frema

Beitrag von Frema » 06 Mai 2012, 18:17

@Theo: Ich wusste gar nicht, dass das so auch geht.

Eine MutterKind-Klinik, die nur eine Kassenzulassung für Vorsorge (§ 21 SGB V) hat, aber keine für Reha (§ 41 SGB V) würde da aber nicht gehen? Die schreiben doch immer, dass sie als Sanatorium anerkannt sind und daher beihilfefähig.

Das ist eh so ein Durcheinander alles. Es scheint auch überall verschieden gehandhabt zu werden. Ich mache eine "richtige" MutterKind-Reha, darf aber in eine Klinik fahren, die eigentlich nur für Vorsorge zugelassen ist, weil sie ein Sanatorium ist. Dass das so nicht bei allen funktioniert, habe ich aber schon öfter gelesen.

Dass man aber selbst bei einer ausdrücklichen Sanatoriumsbehandlung nicht in eine Klinik darf, die zwar als Sanatorium anerkannt ist, aber eben nur die Kassen-Zulassung für Vorsorge hat, habe ich auch noch nicht gehört.

Sehr undurchsichtig! Ob überhaupt einer weiß, wie es nun richtig ist?

LG
Frema

PS: Ab nächstem Jahr gilt für mich Bundesrecht, da fällt wenigstens dieser Passus weg, dass reine Vorsorge-Kuren nicht erlaubt sind. Dafür gibt´s nur alle vier Jahre statt drei eine Kur.

Theo
Beiträge: 26
Registriert: 12 Jan 2012, 11:37

Beitrag von Theo » 06 Mai 2012, 18:50

Wenn die Kliniken schreiben, dass sie als Sanatorium anerkannt sind, bedeutet das, dass sie gem. § 30 Gewerbeordnung die Voraussetzungen einer Krankenanstalt erfüllen. Ob die Klinik für das jeweilige Bundesland die Voraussetzungen für die jeweilige Maßnahme (Reha, Mukikur, Mütterkur usw.) erfüllt, besagt dies aber noch lange nicht.
Für eine medizinische Reha ("Sanatoriumsbehandlung") ist maßgebend, ob die Klinik Rehas (hierbei ist vordergründig die ärztliche Behandlung) anbietet. Ob es sich dabei (zufällig) um eine Mutter-Kind-Klinik handelt, spielt keine Rolle. Wenn man natürlich eine Reha zusammen mit seinen, ebenfalls behandlungsbedürftigen Kindern machen will, bietet sich eben eine Mutter-Kind-Klinik eher an.

Die Hauptsache ist, dass du die schriftliche Bestätigung der Beihilfe für die gewünschte Klinik hast.

Ich würde dir trotzdem empfehlen, bei der Krankenkasse eine schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme einzuholen. Ich kann mir nicht so richtig vorstellen, dass die private Kasse für die Kinder zahlt, wenn seitens der Beihilfe eine Mutter-Kind-Kur bewilligt wurde. Denn dies ist eine Maßnahme für die Mutter, von der die Kinder nur mit provitieren (egal, ob Begleit - oder Kurkind). Die privaten Krankenkassen verlangen aber eine Bewilligung für jeden Versicherten seperat (also eine Reha für jedes Kind).
Ich hoffe, ich hab dich nicht zu sehr verunsichert.

LG

Theo

Frema

Beitrag von Frema » 06 Mai 2012, 19:22

Nein, hast du nicht. Ich habe bereits alles schriftlich, außer eben, wie die genaue Berechnung der Arztkosten erfolgt. Zu mir wurde gesagt, wenn die Beihilfe zahlt, zahlen sie auch. Der Brief ist sogar so formuliert, als ob sie die 23,70 Euro immer übernehmen und die Arztkosten nur, wenn die Beihilfe bewilligt. Da steht sowas wie "Die Beihilfe hat die Maßnahme bewilligt? Dann gibts es auch noch 20 % der Arztkosten".

Sehr merkwürdig! Vielleicht variieren die von der privaten KK auch von Bundesland zu Bundesland.

LG
Frema

Pony-Express

Rechts-Wirrwarr

Beitrag von Pony-Express » 06 Mai 2012, 19:31

Hallo,

das ist ja wirklich ein ziemliches Wirrwarr und vollständig schlau bin ich immer noch nicht daraus geworden.
Ich habe bei der Beihilfe NRW einen Antrag suf Anerkennung einer Rehabilitationskur/ Sanatoriumsbehandlung gemäß §8/6 gestellt.
Sowohl für mich, als auch für die Kinder ist diese "Kur" ärztlich notwendig und ich habe die Verordnung einer Maßnahme der stationären medizinischen Prävention/ Rehabilitation von den Ärzten erhalten.

Frema

Beitrag von Frema » 06 Mai 2012, 19:51

@pony-express: Meinst du § 6/ 6a? Oder habe ich nur eine alter Version der Beihilfevorschriften NRW? In § 8 steht was von Schwangerschaftsabbrüchen.

Aber wie Theo schon schrieb - am besten alles schriftlich geben lassen, was von wem gezahlt wird.

LG
Frema

Pony-Express

Beitrag von Pony-Express » 07 Mai 2012, 18:53

nein, ich meine § 6.

Frema

Beitrag von Frema » 07 Mai 2012, 21:02

Also auch eine stationäre Reha und keine eigentliche MuKiKur.

Ich habe eine MuKiKur beantragt, da wir nicht wussten, ob die meine kleine Tochter auch behandlungsbedürftig sein würde.

Und laut Beihilfestelle - hab nochmal gefragt - wäre bei einer "normalen" Reha die Beihilfefähigkeit auf 26 Euro für Unterkunft/Verpflegung (+Arztkosten natürlich) begrenzt, wohingegen ich bei MuKiKur die Beihilfe auf den Pauschalsatz bekomme. In meinem speziellen Fall ist das finanziell günstiger, da Unterkunft und Verpflegung mehr als 26 Euro des Pauschbetrages ausmachen.

Eigentlich müsste man sich vor einem Antrag alle möglichen Varianten durchrechnen lassen, damit man die günstigste Variante beantragen kann.

Wäre schön, wenn man nach den Maßnahmen nochmal abgleichen würde, wieviel Beihilfe und KK am Ende nun wirklich übernommen haben.

LG
Frema

Theo
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Beitrag von Theo » 08 Mai 2012, 17:29

Es ist eigentlich gerade anders herum. Bei einer stationären Reha nach § 6 Beihilfeverordnung Bayern werden bezahlt (Absatz 6) : die ärztlichen und therapeutischen Leistungen, die Kosten für Unterkunft/Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe, Schlussbericht und Fahrtkosten.

Bei einer Kur nach § 7 (Kur in Rehaeinrichtung, Müttergenesungskur, Mutter-Kind-Kur, ambulante Heilkur) wurd Unterkunft/Verpflegung bis zu einem Tagessatz von 26.00 € erstattet (Absatz 5 Nr. 7). Wenn die Klinik einen Versorgungsvertrag mit einem Sozialleistungsträger abgeschlossen hat, wird die Pauschale gezahlt.
In Bayern wird dann auch kein Eigenanteil abgezogen.

Letztlich dürfte dir die Beihilfe auf jeden Fall die Kosten voll erstatten.

Das Risiko bei Mutter-Kind-Kur ist wie gesagt die private Versicherung, die eigentlich nur bei einer bewilligten Reha für jedes versicherte Mitglied zahlt.

Letztlich müssen wir jetzt alle abwarten, was wir unterm Strich zuzahlen bzw. ev. rausbekommen.

LG

Theo

Frema

Beitrag von Frema » 08 Mai 2012, 17:46

Meintest du jetzt mich? Ich bekomme eine MutterKind-Kur nach § 30 Bayerische Beihilfe-VO. Da steht es so drin, wie ich es oben geschrieben habe. Und von der Versicherungskammer Bayern habe ich ja schriftlich auf meine Anfrage hin (mit Maßnahme und Klinik) eine Kostenübernahmeerklärung bekommen.

Oder meintest du Pony-Express? Sie ist in NRW.

Wann fährst du denn, Theo?

Wir können ja hinterher nochmal abgleichen. Würde mich echt interessieren, ob die VKB bei Rehas oder in einem anderen Bundesland anders abrechnet. Oder ob die im Vorfeld selber nicht genau wissen, was sie sagen sollen.

LG
Frema

Theo
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Beitrag von Theo » 08 Mai 2012, 17:54

@frema

Ja, ich meinte dich - habe aber gerade gemerkt, dass ich die Paragraphen falsch angegeben haben.
§ 29 Beihilfeverordnung Bayern - stationäre Reha
§ 30 -"- - Mutter-Kind-Kur

Inhaltlich ist es aber, wie oben geschrieben.
Wenn die Versicherung den Bescheid von der Beihilfe (mit Bewilligung Mutter-Kind-Kur) schon hat und die Kosten zugesagt hat, ist ja alles i.O.

Wir fahren vom 08.08. bis 29.08. nach Borkum.

Bei meiner letzten Reha vor 4 Jahren hatte ich am Ende ca. 100,00 € übrig.
Lg

theo

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