Vorsorge vs. Reha, Beihilfevorschriften, Klinikwahl
Verfasst: 28 Apr 2012, 11:20
Hallo,
ich habe mich durch dieses Forum gearbeitet auf der Suche nach Antworten bei der Klinikfrage.
Wenn ich es richtig verstehe, bekommen gesetzlich Versicherte eine Mutter-Kind-Kur sowohl als Vorsorge (§ 24 SGB V), als auch als Reha (§ 41 SGB V). Wir Beamten - da sind alle Beihilfevorschriften gleich - bekommen die Mutter-Kind-Kur nur als Rehamaßnahme entsprechend § 41 SGB V.
Also ist als erster Schritt, eine Rehamaßnahme zu beantragen.
Hat man diese für sich genehmigt bekommen und im besten Fall auch für die Kinder, steht man bei der Klinikwahl aber vor einem Problem, wenn ich es richtig sehe.
Sämtliche Beihilfevorschriften verlangen die Durchführung in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen Einrichtung, die Leistungen nach § 41 SGB V erbringt. In manchen Bundesländern wird eine Zulassung nach § 111a SGB V verlangt, was aber zweideutig ist, da sowohl Einrichtungen nach § 24 SGB V als auch nach § 41 SGB V nach § 111a SGB V zugelassen sind.
Nun erbringen aber viele Einrichtungen des Müttergenesungswerks lediglich Leistungen nach § 24 SGB V, also Vorsorge. Trotzdem geben viele von diesen an, als Sanatorium anerkannt und somit beihilfefähig zu sein.
Wie passt das zusammen?
Kann es uns egal sein, ob sich die Zulassung nur auf Maßnahmen nach § 24 SGB V bezieht oder auch auf § 41 SGB V, da es sich hierbei um Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen handelt?
Muss man es also so sehen, dass eine als Sanatorium anerkannte Einrichtung des Müttergenesungswerks, die nur Leistungen nach § 24 SGB V erbringen darf, gegenüber uns Leistungen i.S.v. § 41 SGB V erbringt, also medizinische Reha?
Sanatoriumsbehandlung war früher die medizinische Reha. Ist das also so eine Art Bestandsschutz für die Vorsorgeeinrichtungen? Ich habe aber in diesem Forum schon gelesen, dass die Beihilfe als Sanatorium anerkannte Einrichtungen, die Leistungen nach § 24 SGB V erbringen, nicht anerkannt hat.
Ein zusätzliches Problem gibt es in Bayern und Baden-Württemberg - da sind Kuren, die der Vorsorge dienen ausdrücklich ausgeschlossen. Ist der Begriff Vorsorge hier identisch mit dem des § 24 SGB V?
Ich (Bayern) musste mich in Absprache mit der Beihilfestelle vorher versichern, dass die Einrichtung, in die ich fahre (nur Leistungen nach § 24 SGB V) in der Rechnung das Wort Vorsorge nicht erwähnt, sonst bleibe ich auf allen Kosten sitzen.
Übrigens besteht der wesentliche Unterschied der Einrichtungen nach § 24 SGB V und § 41 SGB V darin, dass für die jeweilige Reha-Indikation ein Facharzt da sein muss. In Vorsorgeeinrichtungen reicht der Allgemeinarzt für alle Indikationen. Außerdem haben viele Reha-Kliniken nur für einige wenige Indikationen eine Zulassung. In der Durchführung und in den Angeboten bestehen kaum Unterschiede.
Mich verwirrt das ganze ziemlich. Man bekommt das Gefühl, das es irgendwie nicht durchdacht ist. Bei mir kommt noch dazu, dass keine Reha-Klinik hundertprozentig passt, die "Vorsorge"einrichtung, die ich mir ausgesucht habe schon. Da meine Tochter eine Form von Epilepsie hat, sind die entsprechenden Reha-Kliniken vorrangig auf Behinderte ausgelegt. Also Rückenschule mit Unterweisung, wie man Behinderte richtig hebt. Gesprächstherapien, die auf Angehörige Behinderter ausgelegt sind. Ich selbst brauche aber was wegen Erschöpfung und angeborener Rückenprobleme. Außerdem ist meine Tochter nicht behindert.
Hat sich denn hier mal jemand mit diesem Thema beschäftigt?
Ich habe natürlich noch so leise Bedenken, ob trotz Genehmigung der Beihilfe im Vorfeld, mir die Kostenübernahme doch noch verweigert werden könnte, wenn da irgendwo Vorsorge steht. Hätte ich mich nicht vorher da versichert, hätte ich ganz schön auf die Nase fallen können.
Also von wegen "Zulassung als Sanatorium, daher beihilfefähig". Das scheint vor der Aufnahme der MuKi-Kuren in die Beihilfevorschriften so gewesen zu sein.
Oder?
LG
Frema
ich habe mich durch dieses Forum gearbeitet auf der Suche nach Antworten bei der Klinikfrage.
Wenn ich es richtig verstehe, bekommen gesetzlich Versicherte eine Mutter-Kind-Kur sowohl als Vorsorge (§ 24 SGB V), als auch als Reha (§ 41 SGB V). Wir Beamten - da sind alle Beihilfevorschriften gleich - bekommen die Mutter-Kind-Kur nur als Rehamaßnahme entsprechend § 41 SGB V.
Also ist als erster Schritt, eine Rehamaßnahme zu beantragen.
Hat man diese für sich genehmigt bekommen und im besten Fall auch für die Kinder, steht man bei der Klinikwahl aber vor einem Problem, wenn ich es richtig sehe.
Sämtliche Beihilfevorschriften verlangen die Durchführung in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen Einrichtung, die Leistungen nach § 41 SGB V erbringt. In manchen Bundesländern wird eine Zulassung nach § 111a SGB V verlangt, was aber zweideutig ist, da sowohl Einrichtungen nach § 24 SGB V als auch nach § 41 SGB V nach § 111a SGB V zugelassen sind.
Nun erbringen aber viele Einrichtungen des Müttergenesungswerks lediglich Leistungen nach § 24 SGB V, also Vorsorge. Trotzdem geben viele von diesen an, als Sanatorium anerkannt und somit beihilfefähig zu sein.
Wie passt das zusammen?
Kann es uns egal sein, ob sich die Zulassung nur auf Maßnahmen nach § 24 SGB V bezieht oder auch auf § 41 SGB V, da es sich hierbei um Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen handelt?
Muss man es also so sehen, dass eine als Sanatorium anerkannte Einrichtung des Müttergenesungswerks, die nur Leistungen nach § 24 SGB V erbringen darf, gegenüber uns Leistungen i.S.v. § 41 SGB V erbringt, also medizinische Reha?
Sanatoriumsbehandlung war früher die medizinische Reha. Ist das also so eine Art Bestandsschutz für die Vorsorgeeinrichtungen? Ich habe aber in diesem Forum schon gelesen, dass die Beihilfe als Sanatorium anerkannte Einrichtungen, die Leistungen nach § 24 SGB V erbringen, nicht anerkannt hat.
Ein zusätzliches Problem gibt es in Bayern und Baden-Württemberg - da sind Kuren, die der Vorsorge dienen ausdrücklich ausgeschlossen. Ist der Begriff Vorsorge hier identisch mit dem des § 24 SGB V?
Ich (Bayern) musste mich in Absprache mit der Beihilfestelle vorher versichern, dass die Einrichtung, in die ich fahre (nur Leistungen nach § 24 SGB V) in der Rechnung das Wort Vorsorge nicht erwähnt, sonst bleibe ich auf allen Kosten sitzen.
Übrigens besteht der wesentliche Unterschied der Einrichtungen nach § 24 SGB V und § 41 SGB V darin, dass für die jeweilige Reha-Indikation ein Facharzt da sein muss. In Vorsorgeeinrichtungen reicht der Allgemeinarzt für alle Indikationen. Außerdem haben viele Reha-Kliniken nur für einige wenige Indikationen eine Zulassung. In der Durchführung und in den Angeboten bestehen kaum Unterschiede.
Mich verwirrt das ganze ziemlich. Man bekommt das Gefühl, das es irgendwie nicht durchdacht ist. Bei mir kommt noch dazu, dass keine Reha-Klinik hundertprozentig passt, die "Vorsorge"einrichtung, die ich mir ausgesucht habe schon. Da meine Tochter eine Form von Epilepsie hat, sind die entsprechenden Reha-Kliniken vorrangig auf Behinderte ausgelegt. Also Rückenschule mit Unterweisung, wie man Behinderte richtig hebt. Gesprächstherapien, die auf Angehörige Behinderter ausgelegt sind. Ich selbst brauche aber was wegen Erschöpfung und angeborener Rückenprobleme. Außerdem ist meine Tochter nicht behindert.
Hat sich denn hier mal jemand mit diesem Thema beschäftigt?
Ich habe natürlich noch so leise Bedenken, ob trotz Genehmigung der Beihilfe im Vorfeld, mir die Kostenübernahme doch noch verweigert werden könnte, wenn da irgendwo Vorsorge steht. Hätte ich mich nicht vorher da versichert, hätte ich ganz schön auf die Nase fallen können.
Also von wegen "Zulassung als Sanatorium, daher beihilfefähig". Das scheint vor der Aufnahme der MuKi-Kuren in die Beihilfevorschriften so gewesen zu sein.
Oder?
LG
Frema