Gesetzliche Grundlage
Allgemeines
Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen. Zur schnelleren Uebersicht und zum besseren Verstaendnis haben wir jedem Gesetz stichwortartig die wichtigsten Stichpunkte vorangestellt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an eine unserer Beratungsstellen.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Fuenftes Buch (SGB V)
§ 24 Medizinische Vorsorge fuer Muetter und Vaeter
(1) Die Krankenkasse kann unter den in § 23 Abs.1 genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gruenden erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Massnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch fuer Vater-Kind-Massnahmen in dafuer geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Saetzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 a besteht.
(2) § 23 Abs.5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) Die Spitzenverbaende der Krankenkassen legen ueber das Bundesministerium fuer Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit den durch das 11.SGB V - Aenderungsgesetz bewirkten Rechtsaenderungen wiedergegeben werden.
§ 41 Medizinische Rehabilitation fuer Muetter und Vaeter
(1) Die Krankenkasse kann unter den in § 27 Abs.1 Satz 1 genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gruenden erforderliche Leistungen der Rehabilitation in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Massnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch fuer Vater-Kind-Massnahmen in dafuer geeigneten Einrichtungen.
Rehabilitationsleistungen nach den Saetzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 a besteht.
(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) Die Spitzenverbaende der Krankenkassen legen ueber das Bundesministerium fuer Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit den durch das 11. SGB V - Aenderungsgesetz bewirkten Rechtsaenderungen wiedergegeben werden.
Dauer der Muetter- bzw. Mutter-Kind-Massnahme
Die Regeldauer betraegt drei Wochen. Eine Verlaengerung der Massnahme ist moeglich.
Haeufigkeit der Muetter- bzw. Mutter-Kind-Massnahme
In der Regel kann eine stationaere Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmassnahme alle vier Jahre gewaehrt werden. Medizinisch begruendete Ausnahmen sind sowohl bei der Dauer als auch beim Wiederholungsintervall moeglich.
Zuzahlung
Die Zuzahlung fuer Muetter- und Mutter-Kind-Massnahmen bei stationaeren Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen betraegt je Kalendertag 10 Euro.
§ 61 Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 von hundert des Abgabepreises; mindestens jedoch 5 Euro und hoechstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlung zu stationaeren Massnahmen werden ja Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und haeuslicher Krankenpflege betraegt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug verpflichteten gegenueber dem versicherten zu quittieren; ein Verguetungsanspruch hierfuer besteht nicht.
Belastungsgrenzen fuer Zuzahlungen
Die generelle Zuzahlungsbefreiung fuer Zuzahlungen bei Arznei-, Verband- und Heilmitteln, sowie auch stationaere Vorsorge- und Rehabilitationsmassnahmen, Zahnersatz und Fahrtkosten fuer z.B. Empfaenger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt und geringen Einkuenften ist aufgehoben.
Ab dem 01.01.2004 werden Befreiungen von Zuzahlungen nur ueber Belastungsgrenzen geregelt werden (§ 62 SGB V neu): Hier gelten die im bisherigen § 62 SGB V fixierten Einkommens- und Belastungsgrenzen weiter; mit zwei Ausnahmen:
- neben Einkommen der im Haushalt lebenden Angehoerigen soll nun auch das Einkommen „der Lebenspartner“ mit einbezogen werden, dies bezieht sich auf eingetragene Lebenspartnerschaften.
- auch die Bezieher/innen von Sozialhilfeleistungen, Hilfe zum Lebensunterhalt und geringen Einkuenften werden zukuenftig voll in diese Regelung einbezogen!
Gleichzeitig wurde das BSHG geaendert, der in § 38 Abs. 2 BSHG vorgesehene Ausgleich von Zuzahlungen ueber BSHG Leistungen ist gestrichen.
Damit werden auch Sozialhilfe-Bezieher/innen mit Zuzahlungen bis zu 2 % des Einkommens und chronisch Kranke mit 1 % des Einkommens belastet. Nach § 62 SGB V zaehlt der Regelsatz des Haushaltsvorstandes fuer die Berechnung.
Haushaltshilfe
Waehrend einer Muetter- bzw. Mutter-Kind-Massnahme hat die Versicherte Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter zwoelf Jahren im Haushalt lebt und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterfuehren kann.
Seit dem 01.01.2004 werden auch fuer Leistungen der Haushaltshilfe Zuzahlungen erhoben.
Wird parallel zu einer Mutter- oder Mutter-Kind-Kur von der Kasse eine Haushaltshilfe zur Versorgung von zu Hause verbleibenden Kindern/ Geschwisterkindern uebernommen, fallen zukuenftig pro Tag der Leistung 10% der Kosten fuer die Familie an; fuer die Dauer einer Mutter- oder Mutter-Kind-Kur und einen mehrstuendigen taegl. Einsatz vorausgesetzt, ergeben sich bei 22 Berechnungstagen bis zu 220 € Zuzahlung fuer die Haushaltshilfe/ Familienpflege.
§ 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterfuehrung des Haushalts nicht moeglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwoelfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Faellen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterfuehrung des Haushalts nicht moeglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterfuehren kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten fuer eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Hoehe zu erstatten. Fuer Verwandte und Verschwaegerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhaeltnis zu den sonst fuer eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenen Betrag an die Krankenkassen.
§ 23 Medizinische Vorsorgeleistungen (allgemein)
(1) Versicherte haben Anspruch auf aerztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
1. eine Schwaechung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit fuehren wuerde, zu beseitigen,
2. einer Gefaehrdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
3. Krankheiten zu verhueten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4. Pflegebeduerftigkeit zu vermeiden.
(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gruenden erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung der Krankenkasse kann zu
den uebrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 13 Euro taeglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen fuer versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 21 Euro erhoeht werden.
(3) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.
(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchfuehrung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemaessem Ermessen. Leistungen nach Absatz 4 sollen fuer laengstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlaengerung der Leistung ist aus medizinischen Gruenden dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbaende der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhoerung der fuer die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationaeren Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene massgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gruenden im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach Absatz 2 koennen nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 koennen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchfuehrung solcher oder aehnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund oeffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gruenden dringend erforderlich.
(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das acht-zehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiter zuleiten.
(7) Medizinisch notwendige stationaere Vorsorgemassnahmen fuer versicherte Kinder, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel fuer vier bis sechs Wochen erbracht werden.
(8) Die jaehrlichen Ausgaben der Krankenkasse je Mitglied fuer Leistungen nach Absatz 4 zusammen mit denen nach § 40 Abs. 2 duerfen sich fuer das jeweils folgende Kalenderjahr hoechstens um die nach § 71 Abs. 3 und 2 Satz 2 massgebliche Veraenderungsrate veraendern; § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Der Veraenderung fuer das Kalenderjahr 2000 sind die in Satz 1 genannten jaehrlichen Ausgaben der Krankenkasse im Kalenderjahr 1999 zugrunde zu legen. Ueberschreitungen des in
Satz 1 genannten Ausgabenrahmens vermindern die fuer das auf die Ueberschreitung folgende Kalenderjahr nach Satz 1 zur Verfuegung stehenden Ausgaben entsprechend.
(9) Die Krankenkasse kann in der Satzung Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts vorsehen.
§ 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (allgemein)
(1)Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gruenden erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, fuer die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit dies fuer eine bedarfsgerechte, leistungsfaehige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen erbringen.
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse stationaere Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchfuehrung der Leistungen nach den Absaetzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemaessem Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen fuer laengstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 fuer
laengstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlaengerung der Leistung ist aus medizinischen Gruenden dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbaende der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhoerung der fuer die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationaeren Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene massgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gruenden im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absaetzen 1 und 2 koennen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchfuehrung solcher oder aehnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund oeffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gruenden dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Leistungen nach den Absaetzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den fuer andere Traeger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden koennen.
(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenen Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag fuer laengstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Massnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsaechlichen oder medizinischen Gruenden nicht moeglich. Die innerhalb des Kalender-jahres bereits an einen Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertaegliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Die Spitzenverbaende der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich und unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbaende der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen fuer eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne dass es sich um Anschlussrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den fuer die Wahrnehmung der Interessen der stationaeren Rehabilitation auf Bundesebene massgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Anrechnung von Urlaubstagen waehrend einer stationaeren Vorsorge- oder Rehabilitationsmassnahme
Bei einer Muetter- bzw. Mutter-Kind-Massnahme duerfen keine Urlaubstage angerechnet werden.
Rechtsgrundlage
Mindesturlaubsgesetz fuer Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) in der im Bundesgesetz-blatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)
§ 10 Bundesurlaubsgesetz
Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation duerfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsentgelte nach den gesetzlichen Vorschriften ueber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
Entgeltfortzahlung
Waehrend einer Muetter- oder Mutter-Kind-Massnahme hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung.
Rechtsgrundlage
Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1665), zuletzt geaendert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)
§ 3 Anspruch auf EntgeItfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfaehigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber fuer die Zeit der Arbeitsunfaehigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfaehig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfaehigkeit den Anspruch nach Satz 1 fuer einen weiteren Zeitraum von hoechstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfaehigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfaehig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfaehigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwoelf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfaehigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt fuer einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwoelf Wochen nach der Empfaengnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer aner-
kannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwoechiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhaeltnisses.
§ 4 Hoehe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Fuer den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der fuer ihn massgebenden regelmaessigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehoeren nicht das zusaetzlich fuer Ueberstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen fuer Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfaehigkeit davon abhaengig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsaechlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen waehrend der Arbeitsunfaehigkeit nicht entstehen. Erhaelt der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Verguetung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der fuer ihn massgebenden regelmaessigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Ist der Arbeitgeber fuer Arbeitszeit, die
gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet, bemisst sich die Hoehe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts fuer diesen Feiertag nach § 2.
(3) Wird in dem Betrieb verkuerzt gearbeitet und wuerde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfaehigkeit gemindert, so ist die verkuerzte Arbeitszeit fuer ihre Dauer als die fuer den Arbeitnehmer massgebende regelmaessige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absaetzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung ueber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im
Krankheitsfalle vereinbart werden.
Quelle : http://www.muettergenesungswerk.de
Gesetzliche Grundlage einer Mutter - Kind- Kur
Re: Gesetzliche Grundlage einer Mutter - Kind- Kur
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Re: Gesetzliche Grundlage einer Mutter - Kind- Kur
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