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von fuzzi » 01 Mär 2008, 16:26
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Kinderkuren
Die Krankenkassen und die Rentenversicherungstraeger (§ 1305 RVO) koennen Kinderkuren auch nach Inkrafttreten des GRG finanzieren. Ziel der Kinderkuren ist sowohl die Verhuetung von Krankheiten oder Behinderungen als auch die Heilung oder Linderung bereits bestehender Leiden oder Behinderungen. Ferner sollen die Kinderkuren ge-sundheitlich gefaehrdete Kinder gesund erhalten und sie anleiten, ihr spaeteres Leben gesundheitsbewusst zu fuehren.
Da sich eine Trennung von den Eltern oder Bezugspersonen nachteilig auswirken kann, ist bei kleineren Kindern die Uebernahme der Kosten des Mitaufenthaltes einer Begleitperson (Unterbringung und Verpflegung) moeglich. Voraussetzung ist die richtige Formulierung des Antrages: "Aus physischen und psychischen Gruenden sowie zur Vermeidung von Entwicklungsstoerungen besteht die zwingende Notwendigkeit, dass die Mutter (der Vater) das Kind begleitet".
Naehere Auskuenfte zu Kinderkuren geben alle Krankenkassen, Landesversicherungsanstalten sowie die Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte.