Es gibt ein neues Patientenrecht seit dem 25.02.2013
Bei meinem Widerspruch dieses mal habe ich den Brief als Einschreiben Einwurf geschickt. Nachdem der Status mehrere Tage als in Zustellung bei der Post angegeben war, habe ich sicherheitshalber das ganze Schreiben nochmal an die KK gefaxt. Der Faxbericht dient auch als offizielle Eingangsbestätigung. Mein Einschreiben kam zwar auch noch an, aber doppelt hält in dem Fall einfach besser! Und es hat insgesamt nur drei Wochen gedauert mit der Genehmigung nach Widerspruch.
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RE: Es gibt ein neues Patientenrecht seit dem 25.02.2013
gilt das auch für kinderrehas?
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Juni 2013 Mutter Kind Rerik
Februar/März 2015Sprachheilreha Eubios Thalheim
18.11.15-09.12.15 AWO Klinik Langeoog Haus Westwind
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Auf den Homepages fuer Rehas steht drin, dass die das recht zuegig machen muessen und ich meine auch die 5Wochenfrist gesehen zu haben. Allerdings war das bei uns z.B. so, dass die sagten "Es dauert was laenger. Eine Bearbeitungsfrist haben wir nicht, da wir nicht beeinflussen koennen wann die Rueckmeldungen kommen." Ich hab die auch gefragt,, ob man bei so einer langen Wartezeit davon ausgehen kann , das genwhmigt wird. Nein, denn eine Klinik kann immer noch absagen, wie uns ja erst auch passiert ist.
Ob das alles so richtig ist, weiss ich nicht....konkrete Aussagen bei der RV BUND gibt es nicht und taugen nicht viel, so viel musste ich feststellen.
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RE:
Original geschrieben von giuly
Auf den Homepages fuer Rehas steht drin, dass die das recht zuegig machen muessen und ich meine auch die 5Wochenfrist gesehen zu haben. Allerdings war das bei uns z.B. so, dass die sagten "Es dauert was laenger. Eine Bearbeitungsfrist haben wir nicht, da wir nicht beeinflussen koennen wann die Rueckmeldungen kommen." Ich hab die auch gefragt,, ob man bei so einer langen Wartezeit davon ausgehen kann , das genwhmigt wird. Nein, denn eine Klinik kann immer noch absagen, wie uns ja erst auch passiert ist.
Ob das alles so richtig ist, weiss ich nicht....konkrete Aussagen bei der RV BUND gibt es nicht und taugen nicht viel, so viel musste ich feststellen.
auf welcher homepage hast du denn das gelesen? bei der rentenversicherung hab ich nix gefunden diesbezüglich. ich guck gleich nochmal in die unterlagen vom letzten mal, aber ich meine mich zu erinnern, dass ich damals ne nachricht bekam das, dass ganze bearbeitet wird. es ging ja erst von der rv nordbayern zu der anderen rv und von der dann zur tk :kopfanwand: damals wurde ich über jeden schritt benachrichtigt. bis jetzt hab ich noch gar nix gehört und am dienstag ist es schon 3 wochen das ich es abgeschickt habe
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@emilyschmidt06: So, hab es noch mal gesucht:
[red]Nach der Neuregelung des Sozialgesetzbuch IX gelten sehr kurze Fristen in denen Ämter bzw. Träger von Sozialleistungen auf Anträge reagieren müssen. So soll ein schneller Zugang zu den Leistungen sichergestellt werden. Wie lange darf die Bearbeitung meines Antrages dauern? Öffnet externen Link in neuem Fenster§ 14 SGB IX regelt, dass ein Öffnet internen Link im aktuellen FensterLeistungsträger spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Wenn Sie nach dieser Zeit nicht informiert werden, hat sich der Träger für zuständig erklärt! Schon nach einer weiteren Woche muss über die Leistung dann auch entschieden werden, ansonsten ist der Antrag unverzüglich an einen anderen Öffnet internen Link im aktuellen FensterRehabilitationsträger weiterzuleiten. Dieser muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Das bedeutet: Spätestens der zweite Rehabilitationsträger MUSS über den Antrag entscheiden, und zwar innerhalb der beschriebenen Frist! Wenn sich später herausstellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, muss dieser dem Träger, der die Leistungen bis dahin übernommen hat, die Kosten erstatten. Sollte ein Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nötig sein, muss das Gutachten nach wiederum zwei Wochen vorliegen und die Entscheidung bereits zwei Wochen später getroffen worden sein! In diesem Fall muss Ihnen der Bescheid über Ihren Antrag als innerhalb von vier Wochen vorliegen.[/red]
[red]Nach der Neuregelung des Sozialgesetzbuch IX gelten sehr kurze Fristen in denen Ämter bzw. Träger von Sozialleistungen auf Anträge reagieren müssen. So soll ein schneller Zugang zu den Leistungen sichergestellt werden. Wie lange darf die Bearbeitung meines Antrages dauern? Öffnet externen Link in neuem Fenster§ 14 SGB IX regelt, dass ein Öffnet internen Link im aktuellen FensterLeistungsträger spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Wenn Sie nach dieser Zeit nicht informiert werden, hat sich der Träger für zuständig erklärt! Schon nach einer weiteren Woche muss über die Leistung dann auch entschieden werden, ansonsten ist der Antrag unverzüglich an einen anderen Öffnet internen Link im aktuellen FensterRehabilitationsträger weiterzuleiten. Dieser muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Das bedeutet: Spätestens der zweite Rehabilitationsträger MUSS über den Antrag entscheiden, und zwar innerhalb der beschriebenen Frist! Wenn sich später herausstellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, muss dieser dem Träger, der die Leistungen bis dahin übernommen hat, die Kosten erstatten. Sollte ein Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nötig sein, muss das Gutachten nach wiederum zwei Wochen vorliegen und die Entscheidung bereits zwei Wochen später getroffen worden sein! In diesem Fall muss Ihnen der Bescheid über Ihren Antrag als innerhalb von vier Wochen vorliegen.[/red]
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RE:
Original geschrieben von giuly
@emilyschmidt06: So, hab es noch mal gesucht:
[red]Nach der Neuregelung des Sozialgesetzbuch IX gelten sehr kurze Fristen in denen Ämter bzw. Träger von Sozialleistungen auf Anträge reagieren müssen. So soll ein schneller Zugang zu den Leistungen sichergestellt werden. Wie lange darf die Bearbeitung meines Antrages dauern? Öffnet externen Link in neuem Fenster§ 14 SGB IX regelt, dass ein Öffnet internen Link im aktuellen FensterLeistungsträger spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Wenn Sie nach dieser Zeit nicht informiert werden, hat sich der Träger für zuständig erklärt! Schon nach einer weiteren Woche muss über die Leistung dann auch entschieden werden, ansonsten ist der Antrag unverzüglich an einen anderen Öffnet internen Link im aktuellen FensterRehabilitationsträger weiterzuleiten. Dieser muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Das bedeutet: Spätestens der zweite Rehabilitationsträger MUSS über den Antrag entscheiden, und zwar innerhalb der beschriebenen Frist! Wenn sich später herausstellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, muss dieser dem Träger, der die Leistungen bis dahin übernommen hat, die Kosten erstatten. Sollte ein Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nötig sein, muss das Gutachten nach wiederum zwei Wochen vorliegen und die Entscheidung bereits zwei Wochen später getroffen worden sein! In diesem Fall muss Ihnen der Bescheid über Ihren Antrag als innerhalb von vier Wochen vorliegen.[/red]
ok dann bedeutet das wohl das die rv sich für zuständig erklärt hat. komisch, meine tochter arbeitet ja immer noch nicht, das war ja beim letzten mal der ablehngrund

ich würde ja gern mal anrufen nur weiß ich nicht wo? beim letzten mal hab ich einen brief mit aktenzeichen bekommen. diesmal gar nix!
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RE:
Original geschrieben von giuly
Hhm..ist das denn die RV BUND? Die sind ja riesig...aber bei den kleineren muesste das doch gehen und vielleicht kannst Du das Aktenzeichen dann bekommen?
Ob die sich wie die Kassen wirklich an die Fristen halten, weiss ich nicht.....das kommt mir bei meiner zumindest nicht so vor.
wir sind bei der rv nordbayern, hab gerade versucht anzurufen aber es war besetzt! werde nachher nochmal anrufen
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RE: RE:
so hab angerufen, erstmal super unfreundlich die dame. meinte der antrag wäre vor 2 wochen eingegangen mehr kann sie auch nicht sagen. patientenrecht gäbe es nicht denn sowas kostet alles ein haufen geld :kopfanwand: :kopfanwand: :kopfanwand: da kann man nicht einfach so mal ankommen und ne reha beantragen.
boah neee ich glaube einfach so beantragt niemand ne reha. naja muss mich wohl noch gedulden
boah neee ich glaube einfach so beantragt niemand ne reha. naja muss mich wohl noch gedulden
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