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Alle Infos rund um eine Mutter

Verfasst: 24 Nov 2007, 06:21
von Lindsey
Hallo, habe beim Stoebern im Net dieses gefunden und mir abgespeichert. Ich gebe es mal weiter, leider weiss ich die Quelle nicht mehr.
Hoffe, es interessiert Euch trotzdem ;)
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Voraussetzungen fuer eine
Mutter-Kind-Kur / Vater-Kind-Kur

Eine Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur kann dann erwogen werden, wenn zur Behebung Ihrer Beschwerden alle am Wohnort bestehenden Moeglichkeiten fuer eine Heilung oder Linderung ausgeschoepft sind.
Wenn keine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, hat Ihr Arzt hat die Moeglichkeit, Ihnen einen Kuraufenthalt, meist in einem heilklimatischen Ort, zu verschreiben.

Vor allem chronische Erkrankungen der Atemwege oder der Haut koennen durch einen Kuraufenthalt wirksam behandelt werden.
Eine Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur ist dann sinnvoll, wenn eine Erkrankung des Kindes vorliegt oder eine Trennung vom Elternteil fuer das Kind unzumutbar erscheint.

Wer hat Anspruch?
Grundsaetzlich haben alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Kuren - also auch mitversicherte oder selbstversicherte Kinder.

Wie oft besteht der Anspruch?
Der Anspruch auf eine Kurmassnahmen entsteht nach Ablauf einer Wartezeit von 4 Jahren nach Beendigung der letzten Kurmassnahme, also alle 4 Jahre.
Ausnahme:
Ein erneuter Anspruch kann auch vor Ablauf der o. g. Wartezeit eintreten, wenn dies aus medizinischen Gruenden erforderlich ist.
Tipp:
Bei der Entscheidung, ob eine Kur vor Ablauf von 4 Jahren erneut erforderlich ist, arbeitet Ihre Krankenkasse eng mit dem Medizinschen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zusammen. Der MDK ist eine neutrale sozialmedizinische Einrichtung und beraet die Leistungstraeger der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Fragen und Sachverhalten.
Obwohl ausschliesslich die Krankenkasse eine Leistungsentscheidung trifft (der MDK hat lediglich beratende Funktion und ist nicht entscheidungsbefugt), wird sie sich ueberwiegend immer an die Empfehlung des MDK halten.
Sollten Sie oder Ihr behandelnder Kinderarzt also der Meinung sein, dass Ihr Kind schon vor Ablauf der 4jaehrigen Wartezeit eine erneute Kurmassnahme benoetigt, so muss dies ausfuehrlich (!) begruendet werden. In der Praxis wird haeufig der Fehler gemacht, dass entsprechende Antraege nur unzureichend begruendet werden. "Standard-Diagnosen" wie z. B. Infektanfaelligkeit stellen in den seltesten Faellen eine ausreichende Begruendung dar. Beachten Sie daher immer, dass ein solcher Antrag ausfuehrlich (medizinisch) begruendet sein muss. Fuegen Sie Ihrem Antrag daher moeglichst immer alle zur Verfuegung stehenden und aktuellen Facharzt- und Befundberichte mit bei. Dies erleichtert dem MDK eine Beurteilung und spart obendrein noch unnoetige Rueckfragen der Krankenkasse, die ansonsten mit Sicherheit kommen werden. Sie beschleunigen so auch die Bearbeitungszeit Ihres Antrages.

Welche Massnahmen gibt es?
Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen ambulanten und stationaeren Vorsorge- oder Rehabilitationsmassnahmen. Anspruch auf eine der beiden Massnahmen besteht grundsaetzlich immer dann, wenn ambulante Massnahmen am Wohnort nicht ausreichend sind, das Behandlungsziel zu erreichen.
Vorsorgemassnahmen dienen dazu, die Gesundheit zu staerken und Krankheiten zu verhindern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden.
Rehabilitationsmassnahmen dienen dazu, eine bereits bestehende Krankheit oder Behinderung zu beseitigen bzw. zu lindern.
Tipp:
Welche dieser Massnahme fuer Ihr Kind erforderlich ist, sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem Kinderarzt besprechen. Dies erleichtert die spaetere Antragstellung.


Ambulante Vorsorgemassnahmen
Diese Massnahmen werden an einem anerkannten Kurort durchgefuehrt. Fuer die Kosten der Verpflegung und Unterbringung muss man hier selbst aufkommen.
Ambulante Rehabilitationsmassnahmen
Solche Massnahmen werden ambulant am Wohnort durchgefuehrt. Sie beinhalten grundsaetzlich denselben Umfang, wie eine stationaere Rehabilitation.
Stationaere Massnahmen
Hier erfolgt die Unterbringung fuer die Zeit der Massnahme in der Einrichtung, wodurch eine intensive aerztliche und therapeutische Behandlung und Betreuung moeglich ist. Sofern aus medizinischen Gruenden (oder auch bei Kleinkindern) eine Begleitperson erforderlich ist, uebernimmt die Krankenkasse auch die Kosten fuer die Begleitperson.
Wichtig: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die gesetzliche Rentenversicherung zustaendig fuer die Kostenuebernahme einer stationaeren Massnahme sein.

Wie lange Dauern die Massnahmen?
Ambulante sowie stationaere Massnahmen werden grundsaetzlich fuer die Dauer von 3 Wochen erbracht. Bei stationaeren Massnahmen kann im Einzelfall die Moeglichkeit bestehen die Massnahme zu verlaengern, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Die behandelnde Einrichtung stellt in diesem Fall einen Antrag bei der Krankenkasse, welcher durch den MDK beurteilt wird.
Massnahmen fuer Kinder unter 14 Jahren werden grundsaetzlich fuer die Dauer von 4 bis 6 Wochen erbracht.

Wie stelle ich einen Antrag?
Wie schon oben beschrieben, sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem Kinderarzt klaeren, welche Massnahme genau fuer Ihr Kind in Frage kommt. Danach genuegt ein einfacher Anruf bei Ihrer Krankenkasse, die Ihnen dann meist ein entsprechendes Antrags-Formular zusendet.
Die Antragsgestaltung kann je nach Krankenkasse unterschiedlich sein. In jedem Fall aber muss eine medizinische Begruendung fuer Ihren Antrag durch den Kinderarzt bzw. den behandelnden Arzt Ihres Kindes erfolgen. Denken Sie daran, dass die Begruendung so ausfuehrlich wie moeglich ausfallen sollte. Auch muss aus der Begruendung des Arztes klar hervorgehen, welche Art von Massnahme geeignet erscheint.

Mutter-Kind-Kuren
Mutter-Kind-Kuren nehmen eine besondere Stellung innerhalb der Kurmassnahmen ein.
Der Gesetzgeber traegt mit diesen Massnahmen der besonderen Situation von Muettern Rechnung. Mutter-Kind-Kuren sollen dazu beitragen, dass sich die Muetter von den besonderen Belastungen der Kinderbetreuung und Erziehung erholen koennen und ihre Gesundheit und Arbeitsfaehigkeit staerken bzw. erhalten.
Grundsaetzlich hat jede Mutter Anspruch eine Mutter-Kind-Kur - jedoch nur dann, wenn diese auch medizinisch erforderlich ist. Allein das "Mutter sein" begruendet keinen Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur, da diese Kuren keinen Urlaub darstellen, sondern ebenfalls medizinische Massnahmen sind.
Der Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur wird ebenfalls bei der Krankenkasse gestellt und muss, wie bei anderen Kuren auch, medizinisch begruendet werden. Auch hier entscheidet die Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem MDK ueber die Kostenuebernahme.
Wichtig:
Bei einer Mutter-Kind-Kur steht immer die Mutter im Vordergrund. Diese muss auf jeden Fall behandlungsbeduerftig sein und alle Behandlungsmoeglichkeiten am Wohnort sollten bereits ausgeschoepft sein. Kinder sind bei Mutter-Kind-Kuren immer Begleitpersonen - koennen aber, wenn medizinisch erforderlich, ebenfalls in den Einrichtungen behandelt werden. Ob die Behandlungskosten fuer die Kinder ebenfalls uebernommen werden, entscheidet die Krankenkasse ebenfalls nach Antrag.
Sofern "nur" das Kind behandlungsbeduerftig ist, so handelt es sich nicht um eine Mutter-Kind-Kur. In diesem Fall waere z. B. die Mutter Begleitperson bei einer Kinderkur. In diesen Faellen ist also keine Mutter-Kind-Kur zu beantragen.

Haushaltshilfe
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie fuer die Zeit einer Kurmassnahme auch Anspruch auf Haushaltshilfe. Die kann z. B. dann der Fall sein, wenn Sie ein weiteres Kind haben, welches aber nicht kurbeduerftig ist und daher fuer die Zeit der Kur zu Hause bleibt. Sofern kein anderer im Haushalt lebender Angehoeriger (auch aeltere Geschwister) die Beaufsichtigung und Betreuung uebernehmen kann, besteht u. U. Anspruch auf Haushaltshilfe.
Voraussetzung ist ferner, dass das juengste Kind (welches nicht mit in die Kur faehrt) noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat. Eine Ausnahme von dieser Altersgrenze besteht nur dann, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.
Der Antrag auf Haushaltshilfe ist ebenfalls bei der Krankenkasse zu stellen. Zustaendig fuer die Kostenuebernahme ist die Krankenkasse, die auch die Kosten der Kurmassnahme uebernimmt, da es sich hierbei um eine Nebenleistung der Kurmassnahme handelt.

Was tun bei einer Ablehnung?
Die Ablehnung einer Kostenuebernahme durch die Krankenkasse kann mehrere Ursachen haben. Denkbar ist, dass zum einen versicherungsrechtliche Voraussetzungen (z. B. fehlende Mitgliedschaft) nicht erfuellt sind oder die medizinischen Voraussetzungen fuer die Kostenuebernahme einer Kurmassnahme aus Sicht der Krankenkasse nicht gegeben sind.
Wie schon beschrieben, stuetzt sich die Krankenkasse bei Ihrer Entscheidung auf die medizinische Beurteilung des MDK. Der MDK ist bei seiner Beurteilung auf die ihm vorliegenden Unterlagen angewiesen. Oftmals sind Ablehnungen darin begruendet, dass die vorliegenden Unterlagen nur unzureichend oder nicht vollstaendig sind. Je ausfuehrlicher die Unterlagen sind, desto besser kann sich der MDK ein Bild von der medizinischen Situation machen.
Haben Sie eine Ablehnung der Kostenuebernahme erhalten, so haben Sie die Moeglichkeit gegen diesen Bescheid schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist betraegt grundsaetzlich 1 Monat nach Zustellung. Hat die Krankenkasse keine Rechtsbehelfsbelehrung in ihrer Ablehnung angegeben, verlaengert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.
Ihr Widerspruch gegen die Ablehnung muss medizinisch begruendet werden. Es ist zwar rechtlich ausreichend, wenn Sie alleine den Widerspruch einreichen, jedoch wird dies selten zu neuen medizinischen Erkenntnissen fuehren (ausser natuerlich, dass Sie als Elternteil selbst Arzt sind), die eine andere Entscheidung begruenden koennten.
Fuegen Sie daher ihrem Widerspruch in solchen Faellen immer auch eine medizinische Begruendung fuer den Widerspruch durch den behandelnden Arzt Ihres Kindes bei. In solchen Faellen empfiehlt es sich, direkt durch den Arzt Widerspruch einlegen zu lassen - wenn dieser auch der Meinung ist, dass die Ablehnung aus medizinischer Sicht nicht gerechtfertigt ist.
Ihr Widerspruch sollte daher ebenfalls so ausfuehrlich wie moeglich ausfallen und alle Unterlagen beinhalten, die moeglicherweise eine andere Entscheidung der Krankenkasse begruenden koennten.

Verfasst: 24 Nov 2007, 08:34
von abc-mutter
Was mir beim ueberfliegen gerade aufgefallen ist: Der Grundsatz ambulant vor stationaer gilt nicht mehr! - Es gibt viele Muetter, die vor Ort die Moeglichkeiten nicht ausschoepfen koennen....

Re: Alle Infos rund um eine Mutter-Kind-Kur

Verfasst: 25 Feb 2025, 04:44
von xulii

Re: Alle Infos rund um eine Mutter-Kind-Kur

Verfasst: 17 Apr 2025, 05:49
von xulii
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