Kurantrag muss innerhalb von 5 Wochen bearbeitet sein
Verfasst: 27 Feb 2013, 13:57
Huhu das steht auf der Facebookseite meiner MuKiKur- Einrichtung.
Kurantrag muss innerhalb von 5 Wochen bearbeitet sein:
Bundesgesetzblatt!
Seit 26. Februar 2013 hat eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Erfolgt keine Mitteilung eines
hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als
genehmigt. Beschaffen sich Patienten nach Ablauf der
Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.
§ 13 Absatz 3a SGB V Patientenrechtegesetz: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013: 277-282.
Kurantrag muss innerhalb von 5 Wochen bearbeitet sein:
Bundesgesetzblatt!
Seit 26. Februar 2013 hat eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Erfolgt keine Mitteilung eines
hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als
genehmigt. Beschaffen sich Patienten nach Ablauf der
Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.
§ 13 Absatz 3a SGB V Patientenrechtegesetz: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013: 277-282.