frei tage reglung

Der Antrag - was muss ich tun, wer hilft mir weiter
nicolecein
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frei tage reglung

Beitrag von nicolecein » 14 Mai 2014, 21:41

Hallo
ich habe eine frage zu den freien tagen vor und nach der kur. Zählt eine kur so wie krankgeschrieben zu sein? So das ich in der woche wo es losgeht noch meine zwei freien tage habe und wenn ich wieder komme? Arbeite in der Gastronomie habe also nicht sa so frei.
vg nicole

MamaBayern
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Beitrag von MamaBayern » 15 Mai 2014, 12:34

Hallo :) , die Tage vor und nach der Kur (ich gehe jetzt davon aus, das du an einem Mittwoch fährst, da 2 Tage vorher und nachhher) müsstest du Urlaub nehmen. Du bist erst ab dem Tag wo du fährst (dann quasi Mittwoch) bis den wo du wiederkommst (auch Mittwoch) frei gestellt.

LG Mary

Froy
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Beitrag von Froy » 15 Mai 2014, 13:06

Hallo Nicole!

Ja, Kur zählt wie Krank!

Beispiel: Wenn du Dienstag in Kur fährst und montags dein normaler freier Tag ist hast du auch vor der Kur den Montag frei.

nicolecein
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Beitrag von nicolecein » 15 Mai 2014, 13:45

Dann hätte ich also trotzdem zwei freie tage richtig? So das ich keinen urlaub nehmen muss.

Froy
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Beitrag von Froy » 15 Mai 2014, 14:55

Hallo!

Kommt darauf an... hast du einen festen / regelmäßigen Dienstplan oder ändert er sich ständig?
Wenn du regulär vorher / nachher frei hättest hast du es auch vor / nach der Kur, wenn der Dienstplan sich aber beständig ändert ist dies wahrscheinlich verhandlungssache / Absprache mit den Chef. Theoretisch können die freien Tage ja auch während der Kur und nicht davon / danach liegen.

Wenn du keinen festen Dienstplan hast würde ich versuchen auf einen Kompromiss zu gehen. Wenn du z.B. 2 Tage frei willst einen als Frei und einen als Urlaub nehmen.

nicolecein
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Beitrag von nicolecein » 15 Mai 2014, 15:28

Habe keine festen zeiten bekomme den plan immer so für eine woche. Habe halt zwei tage frei die aber immer unterschiedlich sind. Wenn ich z.b. mi do frei habe und mo di krank bleiben die freien tage trotzdem. Wir fahren di zur kur fände es schon schön mo dann frei zu haben zumal wir so wie es aussieht morgens mit dem Zug fahren.
Wenn ich trotz kur die freien Tage hätte müsste ich mo ja nicht arbeiten. Ich frag einfach mal hab ja auch noch zeit.
danke für die antworten
vg nicole

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cuddle
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Beitrag von cuddle » 15 Mai 2014, 15:43

Es gibt ja kein " Extra-frei" weil man in Kur fährt. Wenn man vorher frei haben will, muss man schon Urlaub nehmen.
Da du keine festen Arbeitstage hast und euer Plan erst kurz vorher gemacht wird, wirst du besprechen müssen, ob du vor Kurbeginn einen Arbeitstag hast oder nicht.
Königsblaue Grüße
Heike


2008 Ostseeklinik Kühlungsborn
2012 CBT Haus am Meer Borkum
2016 Die Insel Juist
2017 Gesundheitswoche Maria am Meer Norderney
2019 Gesundheitswoche - wieder Norderney

nicolecein
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Beitrag von nicolecein » 15 Mai 2014, 15:54

Ich will ja kein extra frei wollte nur wissen wie das läuft nehme mir auch urlaub dafür bzw einen meiner zusätzlichen freien tage durch feiertage. Nut wenn mir die woche trotzdem die freien tage zustehen würden hätte ich ja dann eh frei. Werd das mal mit meinem chef besprechen. Das würde ja auch bedeuten das mein chef wenn die kur wie krank zählt geld von der kk für den ausfall bekommt.

rehkitz
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Beitrag von rehkitz » 15 Mai 2014, 21:20

Ich würde dann " Wunschfrei" noch vorher beim AG abgeben.
Das haben wir auch noch zusätzlich zum "normalen" frei!


Einfach probieren, nicht das Du doch direkt arbeiten musst!

Viel Glück und
vlG,
x)

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Tuala
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Beitrag von Tuala » 16 Mai 2014, 05:45

Hallo,

also vor der Kur gibt es keine Regelung sondern Du kannst Urlaub beantragen. Allerdings steht Dir nach der Kur rechtlich Urlaub zu sofern Du Anspruch auf Jahresurlaub hast muss der AG den Dir im Anschluss gewähren.

In den Unterlagen meiner Kurklinik steht unter dem Punkt, Schonzeit nach der Kur:
Falls Sie im Anschluss an die Kur nicht sofort zur Arbeit gehen möchten, beantragen Sie vorsorglich bei Ihrem Arbeitgeber 1-2 Tage Erholungsurlaub. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen diesen Urlaub zu gewähren, sofern noch Anspruch aus dem Jahresurlaub besteht. (BUrlG §7 Abs. 1)

Vielleicht ist das für euch ja interessant. ;)

LG
Tanja

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