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FRISTEN

Verfasst: 06 Apr 2016, 17:00
von Aprilia
Langsam bin ich ganz durcheinander mit lauter Fristen. :?
Kann bitte mal jemand die ganzen Fristen notieren?
Normale 3 Wochenfrist; Fristen nach Widerspruch; Gutachter; MDK....keine Ahnung, was es noch alles gibt. Mal sind es wohl 3 Monate, dann können es wohl bis zu 6 Monate sein??
Wer kennt sich hier aus und bringt etwas Klarheit in meinen Fristendschungel ;)

Re: FRISTEN

Verfasst: 06 Apr 2016, 17:19
von gretasmum
Ich kann dir zumindest was zu den Fristen ohne Widerspruch sagen...
Stellst du einen Antrag nach der regulären Wartefrist von 4 Jahren und die Entscheidung wird NUR durch die Krankenkasse gefällt, so muss die die Zu-/ Absage innerhalb von 3 Wochen fallen.
Beantragst du eine vorzeitige Kur und der MDK ist eingeschaltet (wobei ja manche KK grundsätzlich wohl alle Anträge zum MDK schicken), gilt die 5- wochen Frist.
Es kann aber, wie ich es heute am eigenem Leib erfahren habe auch die Frist von der KK unterbrochen werden, falls noch irgendwelche Unterlagen fehlen!

Re: FRISTEN

Verfasst: 06 Apr 2016, 17:37
von aramat
Ich habe die Auskunft von 3 Wochen bekommen.

Ich würde einen vorzeitigen Antrag stellen. Habe vorgestern mit der Sachbearbeiterin der Krankenkasse telefoniert. Sie sagte, dass sie nach Eingang 3 Wochen Zeit zur Bearbeitung hätten.

Re: FRISTEN

Verfasst: 06 Apr 2016, 17:43
von Britt
Die Kasse hat 3 Wochen Zeit ohne MDK eine Entscheidung zu fällen und sie mitzuteilen. Schaltet sie den MDK ein, was sie auch bei nicht vorzeitigen Kuren machen kann, dann hat sie insgesamt 5 Wochen Zeit. Bei einem Widerspruch hat die Kasse 3 Monate ab Widerspruch Zeit zu entscheiden.

Re: FRISTEN

Verfasst: 06 Apr 2016, 20:08
von giuly
aramat hat geschrieben:Ich habe die Auskunft von 3 Wochen bekommen.

Ich würde einen vorzeitigen Antrag stellen. Habe vorgestern mit der Sachbearbeiterin der Krankenkasse telefoniert. Sie sagte, dass sie nach Eingang 3 Wochen Zeit zur Bearbeitung hätten.
Bei welcher Kasse bist Du denn? Die BARMER z.B. schaltet bei einer vorzeitigen Beantragung grundsätzlich den MDK ein, also hat sie 5 Wochen Zeit.
Was ich nicht wusste und ich mich immer noch frage, ob die das dürfen, ist, dass die Frist wie bei gretasmum unterbrochen werden kann. Das ist meiner Meinung nach nicht richtig

Re: FRISTEN

Verfasst: 06 Apr 2016, 20:55
von aramat
Hallo. Ich bin bei der IKK Südwest. Und wie gesagt, es ist ein vorläufiger Antrag, der aus diesem Grund immer zum MDK muß.

Hm, irgendwie sagt jeder etwas anderes...

Re: FRISTEN

Verfasst: 07 Apr 2016, 06:15
von giuly
Guten Morgen,

hab das hier nochmal rausgesucht:

Patientenrechtegesetz - BGB
§ 13 Abs. 3 a SGB V: Krankenkasse entscheidet über Antrag auf Leistungen nicht
(3a) Kann eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) eingeholt wird, nicht innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes nach Satz 1, können Leistungsberechtigte der Krankenkasse eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Antrag mit der Erklärung setzen, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
(Quelle: Br-Drs 312/12)
[red]Vereinfacht: Wenn eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder, wenn der Medizinsche Dienst beteiligt ist, nach fünf Wochen entscheidet, muss sie den Grund dem Antragsteller mitteilen. Unterläßt sie dies, so gilt der Antrag als genehmigt. Zuvor muss der Versicherte der Krankenkasse allerdings eine angemessene Frist setzen[.[/red]

Wäre nur die Frage, ob sich jede Krankenkasse dran hält und wenn nicht, wie man das geltend macht.
 

Re: FRISTEN

Verfasst: 01 Mär 2025, 17:03
von xulii

Re: FRISTEN

Verfasst: 21 Apr 2025, 18:09
von xulii
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