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Was bedeutet Wunsch- und Wahlrecht genau?

Verfasst: 19 Nov 2010, 13:41
von KruemelsMami
Die BKK will mich nur ein eines ihrer 17 Vertragshäuser schicken. Ich möchte aber gerne woanders hin. Die Tagessätze sind identisch? Was kann ich tun?

Verfasst: 19 Nov 2010, 13:55
von hasi1969
Tja schlechte Kartem sehs gerade bei mir. Eventuell im Wunschhaus anrufen und fragen was du machen kannst.
Das ist auch mein kleines bisschen Hoffnung was ich hab, soll Dienstag die Verwaltungschefin vom Wunschhaus anrufen. Mal gucken was wird

Hast du denn alle 17 zur Auswahl bekommen, wow, ich bekomm immer nur eins

Verfasst: 19 Nov 2010, 14:05
von KruemelsMami
Hallo,
ich habe eine Broschüre bekommen (zur Auswahl).
Ich bin mit der Caritas-Vermittlungsstelle in Kontakt. Wir werden Montag nochmal telefonieren, was ich am besten machen kann.
Ich habe mich so über die schnelle Zusage gefreut und jetzt der Kampf um die Klinikwahl... Wenn ich mich dort nicht wohl fühle, kann ich die ganze Kur gleich sein lassen. Und wenn ich kein gutes Gefühl bei der Kinderbetreuung habe, kann ich mich auch nicht entspannenn, etc.
Nach dem Telefonat mit der BKK heute war ich kurz vorm Heulen. Ich habe einfach keine Kraft mehr mich da noch durchzuboxen....

RE: Was bedeutet Wunsch- und Wahlrecht genau?

Verfasst: 19 Nov 2010, 15:40
von Laetitia
Original geschrieben von KruemelsMami

Die BKK will mich nur ein eines ihrer 17 Vertragshäuser schicken. Ich möchte aber gerne woanders hin. Die Tagessätze sind identisch? Was kann ich tun?
Woher wilst Du denn wissen daß die das was die KK in ihrem Vertragshaus zahlen muss identisch ist mit den Tagesätzen deiner Wunschklinik..?

Kennzeichen der Vertragskliniken ist ja immer , daß sie eben deutlich günstigere Verträge haben als es die normalen Tagessätze wären in der entsprechenden Klinik.... Meist gibt es von den Kk für die Vertragskliniken sogar eine Pauschale....

Was also als Tagessatz auf der HP oder sonstwo der Vertragsklinik angegben ist, ist mitnichten das was die KK zahlt an die Klinik.... das ist immer deutlich weniger. Warum sollten die sonst einen Vertrag mit denen machen ?

Verfasst: 19 Nov 2010, 15:49
von KruemelsMami
@Laetitia: Im Schreiben ist die Höhe der Kosten genannt, die die BKK übernimmt. Das deckt sich mit dem Tagessatz meiner Wunschklinik.

Verfasst: 19 Nov 2010, 15:54
von Laetitia
Für alle Personen die mitfahren? Tagesätze sind meist nur für die Mutter dargestellt... Die kids müssen auch bezahlt werden..... Hast Du das schon eingerechnet..?

Wenn ja - dann ist das wohl ein Grenzfall... Normalerweise wäre es anders_ da ist die Vertragseinrichtung immer deutlich billiger...

RE: Was bedeutet Wunsch- und Wahlrecht genau?

Verfasst: 19 Nov 2010, 16:03
von immerdabei
Original geschrieben von KruemelsMami

Die BKK will mich nur ein eines ihrer 17 Vertragshäuser schicken. Ich möchte aber gerne woanders hin. Die Tagessätze sind identisch? Was kann ich tun?
Sorry, aber du hast 17 Häuser zur Auswahl und da ist nichts passendes dabei???? Das kann ich mir fast nicht vorstellen ...

RE: RE: Was bedeutet Wunsch- und Wahlrecht genau?

Verfasst: 19 Nov 2010, 16:40
von Juddel
Original geschrieben von immerdabei
Original geschrieben von KruemelsMami

Die BKK will mich nur ein eines ihrer 17 Vertragshäuser schicken. Ich möchte aber gerne woanders hin. Die Tagessätze sind identisch? Was kann ich tun?
Sorry, aber du hast 17 Häuser zur Auswahl und da ist nichts passendes dabei???? Das kann ich mir fast nicht vorstellen ...
Das habe ich auch gerade gedacht!

Verfasst: 19 Nov 2010, 16:43
von Laetitia
Werden wir doch mal Konkret ! Was zahlt die KK für wieviele Personen und in welche Klinik möchtest Du so gerne?

Verfasst: 19 Nov 2010, 16:48
von sapalotti
Kennst du deine Wunschklinik denn persönlich?

Oft sind die webpages und anderes Infomaterial ja ganz nett aufgemacht, aber was dich wirklich erwartet, ...............

Nach § 33 SGB I haben die Leistungsträger den Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit sie angemessen sind.
Die Entscheidung der Krankenkasse hängt bei Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistungen von den medizinischen Erfordernissen ab; den berechtigten Wünschen der Leistungs-berechtigten soll die Krankenkasse unter dieser Prämisse bei Beachtung der Wirtschaft-lichkeit entsprechen. Dabei können grundsätzlich nur Vertragspartner in Anspruch ge-nommen werden.
Das SGB IX stärkt die Rechte behinderter Menschen bei der Auswahl und Ausge-staltung der Leistungen. Nach § 9 Abs. 1 SGB IX wird bei der Entscheidung über die Leistungen und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssi-tuation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschau-lichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.
Im Leistungsbescheid zur Verordnung von Rehabilitationsleistungen ist die Kranken-kasse verpflichtet, den Leistungsberechtigten schriftlich zu begründen, wenn sie deren Wünschen bei der Leistungsentscheidung nicht entsprochen hat. Hierzu ist die Kran-kenkasse ggf. auf die Unterstützung des MDK angewiesen. Im Rahmen der Be-gutachtung bekannt werdende berechtigte Wünsche der Leistungsberechtigten sollten daher im Begutachtungsprozess berücksichtigt werden."