Unterschied Sanatoriumsbeh. und Muki-Kur

zoelie

Beitrag von zoelie » 14 Dez 2007, 09:04

wuerde ich auch machen. viel glueck
lg
zoelie

danielag

Beitrag von danielag » 15 Dez 2007, 20:05

Hallo,
wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Unterschied zwischen Mu-Ki-Kur und Sanatoriumsbehandlung folgender:
Bei einer Mu-Ki-Kur muss nur die Mutter kurbeduerftig sein, die Kinder koennen als Begleitkinder mitfahren, sofern ihnen die Trennung von der Mutter nicht zugemutet werden kann, ihre Aufwendungen werden dann der Mutter zugerechnet, also mit dem Beihilfesatz abgerechnet, den die Mutter hat (50% oder 70%, je nach Kinderzahl). Wenn die Kinder privat versichert sind, zahlt die PKV den versicherten Satz (also zumeist 20%, weil das Kind zu 80% beihilfeberechtigt ist), es bleiben also 10-30% der Kosten uebrig, die selbst zu tragen sind. Wenn die Kinder ueber den Vater gesetzlich versichert sind, bleibt der ganze Rest (50% oder 30%) uebrig.
Bei einer Sanatoriumsbehandlung muessen Mutter und Kind(er) kurbeduerftig sein, dies muss vom Amtsarzt festgestellt werden, dann zahlt die Beihilfe fuer die Mutter ihren entsprechenden Satz und fuer die beruecksichtigungsfaehigen Angehoerigen=Kinder 80% der Aufwendungen. Sofern die Kinder privat versichert sind, werden also normalerweise (kommt natuerlich auf die Leistungen der PKV an) alle Kosten gedeckt. Wenn die Kinder gesetzlich versichert sind, bleiben 20% offen. In diesem Fall geht es nur ueber einen sog. "Rest-Beihilfeanspruch", denn zuallererst waere die Kur ja im Falle der Kurbeduerftigkeit der Kinder bei ihrer GKV zu beantragen. Erst wenn diese die Kur ablehnt, koennte die Kur bei der Beihilfestelle beantragt werden. Dann muesste der Amtsarzt allerdings im Gegensatz zum Medizinischen Dienst der GKV eine Kurbeduerftigkeit feststellen. Ich habe mal gehoert, dass die Amtsaerzte da manchmal etwas grosszuegiger sind, zumal sie -im Gegensatz zur GKV- die Gesamtmassnahme und den Gesamtzustand im Blick haben, also den Gesundheitszustand der Mutter und dementsprechend evtl. negative Auswirkungen auf die Kinder sehen. Ob jeder Amtsarzt das so sieht, weiss ich aber nicht.

Insofern ist es tatsaechlich auch bei gesetzlich versicherten Kindern sinnvoller, eine Sanatoriumsbehandlung zu beantragen, bzw. natuerlich zuallererst eine eigene Kur bei ihrer KK (wobei dafuer halt Gruende vorliegen muessten, die bei einem gesunden Kind wohl nicht gegeben sind).

Soweit dazu mein Erkenntnisstand, ich hoffe, du kannst meinen Ausfuehrungen folgen ;) .

zoelie

Beitrag von zoelie » 15 Dez 2007, 21:18

Bei einer Sanatoriumsbehandlung muessen Mutter und Kind(er) kurbeduerftig sein, dies muss vom Amtsarzt festgestellt werden, dann zahlt die Beihilfe fuer die Mutter ihren entsprechenden Satz und fuer die beruecksichtigungsfaehigen Angehoerigen=Kinder 80% der Aufwendungen.


das muss ich korrigieren. mein sohn hatte eine sanatoriumsbehandlung und ich fuhr als begleitung mit. er ist beihilfe und privat versichert und ich gesetzl.die beihilfe trug die kosten fuer ihn incl. behandlung und fuer mich den unterbringungssatz.
lg
zoelie

danielag

Beitrag von danielag » 15 Dez 2007, 21:50

Sorry, zoelie, da habe ich mich wohl falsch ausgedrueckt, die Konstellation Mutter gesetzlich versichert, Kind beihilfeberechtigt und privat versichert, habe ich jetzt nicht bedacht, weil ich mich mit dieser Variante auch gar nicht auskenne. Im Fall der Kurbeduerftigkeit des Kindes ist es ja nachvollziehbar, dass die Mutter/der Vater das Kind begleiten muss, ein kleines Kind kann ja kaum allein in Kur fahren. Bestimmt ist das in den Beihilfevorschriften geregelt.

Ich hatte jetzt nur an die Fragestellerin gedacht, die ja schrieb, dass sie selbst beihilfeberechtigt und privat versichert sei und einer Kur bedarf.

Hat denn die Beihilfe deine Kosten komplett uebernommen? Eigentlich doch dann nur zu 80%, oder? Und die private KK wird sicherlich fuer eine Begleitperson nichts bezahlt haben.

Vilma3340

Danielag

Beitrag von Vilma3340 » 16 Dez 2007, 08:31

Erklaert hast Du das schon super, aber ich wuerde das ja dann so verstehen, dass es guenstiger ist, eine Muki- Kur zu beantragen, da es dabei reicht, wenn nur die Mutter behandlungsbeduerftig ist. Bei Sanatoriumsbehandlung schreibst Du ja, muessen beide beduerftig sein.

Zahlt denn nun bei Sanatoriumsbehandlung auch die Beihilfe die 50% fuer meinen Sohn mit?

Bei Muki haben sie mir geschrieben, zahlen sie 50% fuer mich und 50 % fuer meinen Sohn. KV zahlt 20 Euro pro Tag fuer mich. Wie ist das bei Sanatoriumsbehandlung?

Gruessli Annett

danielag

Beitrag von danielag » 16 Dez 2007, 16:41

Verfahrenstechnisch ist es sicherlich einfacher, eine Mu-Ki-Kur zu beantragen, weil dann nur die Mutter kurbeduerftig sein muss und lediglich bescheinigt werden muss, dass dem Kind eine Trennung von der Mutter nicht zugemutet werden kann.
Kostenmaessig blieben allerdings dann 50% der Aufwendungen fuer das Kind als Eigenanteil uebrig.

Bei einer Sanatoriumsbehandlung fuer Mutter UND Kind (im Rahmen des Restbeihilfeanspruchs fuer das Kind) wuerde die Beihilfe aber dann 80% der Kosten fuer das Kind uebernehmen, so dass nur 20% als Eigenanteil uebrig bliebe.

Beantragen wuerde ich also an deiner Stelle eine Sanatoriumsbehandlung fuer euch beide, so dass ihr beide auch zur Untersuchung durch den Amtsarzt gehen muesstet. Dann liegt es am Amtsarzt, ob der aufgrund der Kurbeduerftigkeit der Mutter auch einen Kurbedarf fuer das Kind sieht. Wenn nicht, bliebe dann sowieso nur noch der Weg der Mutter-Kind-Kur!

LG!

Vilma3340

Beitrag von Vilma3340 » 16 Dez 2007, 16:52

Zum Amtsarzt muss ich ja nicht mehr. Da war ich ja ( auf Anordnung meines Arbeitgebers) und der hat mir ja die Kur angeordnet. Ums Kind muss ich mich aber allein kuemmern. Und wenn ich jetzt Sanatoriumsbehandlung beantrage, fuer mich, und will das Kind aber mitnehmen, zahlen die gar nichts fuers Kind?

danielag

Beitrag von danielag » 17 Dez 2007, 09:53

Ach so, du warst schon beim Amtsarzt.

Puh, das weiss ich jetzt nicht, was die Beihilfe bei einer Sanatoriumsbehandlung fuer ein gesundes Begleitkind zahlt. Ggfls. koennte der Amtsarzt aber ja nachtraeglich auch noch dein Kind untersuchen. Oder wird das zeitlich zu knapp?

Was hast du denn bislang beantragt? Eine Mutter-Kind-Kur?

danielag

Beitrag von danielag » 17 Dez 2007, 10:01

Nachtrag:
Das hier habe ich gerade herausgesucht:

§ 7 Beihilfefaehige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung
(1)
Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefaehig die Aufwendungen (...)

fuer Unterkunft, Verpflegung und Pflege fuer hoechstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlaengerung ist aus gesundheitlichen Gruenden dringend erforderlich; die Aufwendungen sind beihilfefaehig bis zur Hoehe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums und unter Minderung nach § 12 Abs. 1.

Fuer Begleitpersonen schwerbehinderter Menschen sind die Aufwendungen fuer Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefaehig; Voraussetzung ist, dass

a) die Notwendigkeit einer Begleitperson behoerdlich festgestellt ist und

b) die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit fuer eine Erfolg versprechende Behandlung durch das Sanatorium bestaetigt wurde.

Hinweise des Bundesinnenministers:
3. Bei der Durchfuehrung von Sanatoriumsbehandlungen ist in der Regel eine Begleitperson nicht erforderlich, da davon auszugehen ist, dass die Einrichtung ueber entsprechend qualifiziertes Pflege- und Betreuungspersonal verfuegen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall aus medizinischen Gruenden die Mitaufnahme einer Begleitperson zwingend erforderlich ist. Dies kann notwendig sein, wenn
wegen schwerwiegenden psychologischen Gruenden eine Trennung des minderjaehrigen Kindes von der Bezugsperson eine erfolgreiche Durchfuehrung der Sanatoriumsbehandlung gefaehrden wuerde
, oder

wenn der Betroffene wegen einer schweren Behinderung, z.B. Blindheit, einer staendigen Hilfe bedarf, die von der Einrichtung nicht erbracht werden kann, oder

waehrend der Sanatoriumsbehandlung eine Einuebung der Begleitperson in therapeutische Verfahren, Verhaltensregeln oder Nutzung von technischen Hilfen notwendig ist.

Der behandelnde Arzt muss vor der beihilferechtlichen Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung bestaetigen, dass die Anwesenheit einer Begleitperson fuer den Erfolg der Behandlung dringend geboten ist.


Hm, so richtig schlau werde ich daraus jetzt nicht, da muesste aber ein Experte aus der Beihilfestelle Auskunft geben koennen!

LG!

chip

hallo ich habe das gleiche Problem

Beitrag von chip » 14 Jan 2008, 10:08

das ist ja hier ein durcheinander!
komme auch nicht richtig klar mit der ganzen sache.
Bei mir ist es so ich muss zur kur wegen der Bandscheibe.
kann nicht ohne mein kind fahren. jetzt wollte ich fuer mein kind auch eine kur verschreiben lassen. wenn das klappt waere das wohl das beste oder.
wenn nicht muss das kind als gesundes kind einfach mit. mal sehen was der amtsartz meint.
was zahlt die beihilfe ueberhaupt?
jemand hat gesat, das die private garnichts zahlt
bitte helft mir.
wenn ich das alles nachher so viel kostet, kann ich es gleich abblasen.

viele gruesse

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