Wer ist berufstätig und ging als BEGLEITUNG mit dem Kind in Kur? Frage zu Lohnfortzahlung

Laetitia

Beitrag von Laetitia » 18 Feb 2009, 13:28

Ok Du hast wohl Recht daß es 10 Tage pro Elternteil sind....Ich bin immer von 10 Pro Kind ausgegangen... Aber ich habe nie soviel gehabt, da mein Tarifvertrag auch noch die ersten zwei Tage Lohnfortzahlung vereinbart hat...

Allerdings ist der Link in einigen Dingen eindeutig falsch. Da steht was von 100% die man bekommt - das ist definitiv eben nicht so.

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Mahols
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Beitrag von Mahols » 18 Feb 2009, 14:04

100% gilt laut dem Link für die Lohnfortzahlung, das habe ich auch bekommen. Allerdings weiß ich nicht, ob das generell so ist, müsste man mal im Entgeltfortzahlungsgesetz schauen (da bin ich jetzt aber zu faul zu ;) )

Ansonsten steht da ja auch zur Kinderkrankengeldhöhe:

"Das Kinderkrankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, höchstens aber 90 Prozent des Nettoverdienstes, und wird für Kinder unter 12 Jahren ausbezahlt."

Wegen dem Übertrag habe ich auch was bei Wikipedia gefunden, allerdings muss man da schon wegen der Quelle etwas vorsichtig sein:

"Der Anspruch kann aber jeweils mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn ein Elternteil aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht der Arbeit fernbleiben kann"

Nachfragen schadet ja nicht!

LG
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Laetitia

Beitrag von Laetitia » 18 Feb 2009, 14:12

Genau diesen Absatz meine ich:

Da Steht:
"Wenn ein Kind erkrankt und keine betreuenden Familienmitglieder daheim bleiben können, werden Mutter oder Vater von der Arbeit freigestellt, um die Betreuung zu übernehmen. Für solch einen Pflegefall müssen Arbeitgeber für bis zu zehn Tagen pro Kalenderjahr und pro Kind die Angestellten freistellen. Für Alleinerziehende erhöht sich diese Freistellung auf 20 Tage.

[red]Währenddessen gibt es eine Lohnfortzahlung zu 100 Prozent vom Arbeitgeber über fünf Tage – unabhängig vom Kindesalter.[/red] Sollte das Kind länger als fünf Tage jährlich betreuungsbedürftig sein, gibt es für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, für weitere fünf Tage, Alleinerziehende 15 Tage, das Kinderpflegekrankengeld zu beantragen. Die Pflegebedürftigkeit des Kindes ist von einem Arzt nachzuweisen. Das Kinderkrankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, höchstens aber 90 Prozent des Nettoverdienstes, und wird für Kinder unter 12 Jahren ausbezahlt."


Soweit ich weiß ist das eben nicht richtig , sondern es gibt ( wenn der tarifvertrag nichts anderes vorsieht - so wie bei mir ) eben immer nur das Kinderkrankengeld von meist 70% . Ab dem ersten Tag...... Lohnfrotzahlung ist in dem Fall nicht gesetzlich vorgesehen....

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Mahols
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RE:

Beitrag von Mahols » 18 Feb 2009, 14:20

Original geschrieben von Laetitia

Genau diesen Absatz meine ich:

Da Steht:
"Wenn ein Kind erkrankt und keine betreuenden Familienmitglieder daheim bleiben können, werden Mutter oder Vater von der Arbeit freigestellt, um die Betreuung zu übernehmen. Für solch einen Pflegefall müssen Arbeitgeber für bis zu zehn Tagen pro Kalenderjahr und pro Kind die Angestellten freistellen. Für Alleinerziehende erhöht sich diese Freistellung auf 20 Tage.

[red]Währenddessen gibt es eine Lohnfortzahlung zu 100 Prozent vom Arbeitgeber über fünf Tage – unabhängig vom Kindesalter.[/red] Sollte das Kind länger als fünf Tage jährlich betreuungsbedürftig sein, gibt es für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, für weitere fünf Tage, Alleinerziehende 15 Tage, das Kinderpflegekrankengeld zu beantragen. Die Pflegebedürftigkeit des Kindes ist von einem Arzt nachzuweisen. Das Kinderkrankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, höchstens aber 90 Prozent des Nettoverdienstes, und wird für Kinder unter 12 Jahren ausbezahlt."


Soweit ich weiß ist das eben nicht richtig , sondern es gibt ( wenn der tarifvertrag nichts anderes vorsieht - so wie bei mir ) eben immer nur das Kinderkrankengeld von meist 70% . Ab dem ersten Tag...... Lohnfrotzahlung ist in dem Fall nicht gesetzlich vorgesehen....
Ja, der Satz wird dann unten wieder eingeschränkt, das hätte man sicher verständlicher formulieren können:

"Bevor die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen erbringt, muss der Arbeitgeber seiner Leistung nachkommen. Ausnahmen bilden Tarifverträge, die die Klausel enthalten, dass Lohn- und Gehaltsfortzahlungen nicht nachgekommen wird."

Also Grundsätzlich gilt Lohnfortzahlung (ganz dunkel habe ich in Erinnerung, dass das eine Regelung aus dem BGB ist) , aber wenn der Tarifvertrag das einschränkt - und das ist meistens so - dann braucht der Arbeitgeber nicht zu zahlen und die KK tritt sofort mit Kinderkrankengeld ein.

[navy]Edit: Ich habe es gefunden: § 616 BGB - grundsätzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung, außer es wird eingeschränkt durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag [/navy]


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Laetitia

Beitrag von Laetitia » 18 Feb 2009, 14:29

Nene - jetzt hast Du es umgedreht!

Grundsätzlich gibt es nur das Kinderkrankengeld - ab dem ersten Tag!Das ist die gesetzliche Regelung aus dem SGB! Und das ist das was alle beanspruchen können, also die Grundabsicherung für diesen Fall...

Nur wenn der Tarifvertrag was anderes sagt, muss sich der Arbeitgeber daran halten. ( Günstigkeitsregel für den Arbeitnehmer)

Wenn das nämlich so wie bei mir geregelt ist dann gilt folgendes : der AG zahlt 2 Tage Lohnfortzahlung. Erst dann beginnen die Tage "Kind Krank" ...

Und nur diese tarifvertraglichen Regelungen sind unabhängig vom Kindesalter.

Bei der Kind-Krank Regelung ( das ist die gesetzliche ) gilt die Grenze des vollendeten 12. Lebensjahres....

Laetitia

Beitrag von Laetitia » 18 Feb 2009, 14:35

§ 616 BGB besagt : Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Der Grund läge bei Kind krank nicht in der person des Arbeitnehmers.... ( selbst wenn das hier gelten würde - es gilt aber nicht )

Außerdem geht es hier um Entgeldfortzahlung und dazu gilt eigentlich nicht das BGB sondern das Entgeldfortzahlungsgesetz.. Und da steht nur drin: Entgeldfortzahlung bei Erkrankung des Arbietnehmers - nicht seiner Angehöriogen.....

Da gibts generell keine Entgeldfortzahlung. Das ist so! Ìn dem Link ist es einfach völlig falsch dargestellt..... ;)

Aber wir schweifen hier wirklich ein bißchen weit ab...

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Mahols
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RE:

Beitrag von Mahols » 18 Feb 2009, 14:44

Original geschrieben von Laetitia

Nene - jetzt hast Du es umgedreht!

Grundsätzlich gibt es nur das Kinderkrankengeld - ab dem ersten Tag!Das ist die gesetzliche Regelung aus dem SGB! Und das ist das was alle beanspruchen können, also die Grundabsicherung für diesen Fall...

Nur wenn der Tarifvertrag was anderes sagt, muss sich der Arbeitgeber daran halten. ( Günstigkeitsregel für den Arbeitnehmer)

Wenn das nämlich so wie bei mir geregelt ist dann gilt folgendes : der AG zahlt 2 Tage Lohnfortzahlung. Erst dann beginnen die Tage "Kind Krank" ...

Und nur diese tarifvertraglichen Regelungen sind unabhängig vom Kindesalter.

Bei der Kind-Krank Regelung ( das ist die gesetzliche ) gilt die Grenze des vollendeten 12. Lebensjahres....
Erst gilt die BGB-Regelung! Danach hat erstmal jeder Anspruch auf Lohnfortzahlung (ich meine 5 Tage sind es) Wenn das durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag anderes geregelt wird (ganz gestrichen oder auf 2 Tage beschränkt), dann greift erst § 45 SGB V - Kinderkrankengeld!

Das machen übrigens fast alle Arbeitgeber (warum soll man etwas zahlen, was man nicht muss)

Wenn man dann vor dem Hintergrund den oben genannten Link liest, macht der auch wieder Sinn!

Hier auch noch ein Link dazu:

Link

Zitat daraus:

"Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemein ein Anspruch auf bezahlte Freistellung - also unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts -, wenn jemand "durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" (§ 616) für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Zu den "nicht in seiner Person liegenden" Gründen zählt grundsätzlich auch die Pflege eines kranken Kindes, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.
Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist jedoch häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen.

Unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V

[royalblue]Falls der Anspruch auf bezahlte Freistellung arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen oder bereits ausgeschöpft ist, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V[/royalblue]. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes entspricht dem üblichen Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent des Bruttoeinkommens.
Dieses Krankengeld muss mit einer entsprechenden Bescheinigung des Kinderarztes oder der Kinderärztin bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.
Das Kinderkrankengeld wird ab dem Tag der Antragstellung gewährt.
Vorangegangene bezahlte Freistellung für die Pflege des Kindes wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet.
Die Dauer der Zahlung ist zeitlich begrenzt und wird nur gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind"



Daraus geht auch hervor, das Kinderkrankengeld nur gilt, wenn die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB nicht greift.

Diese Regelung ist nur weitgehend unbekannt, weil sie sehr selten zum Tragen kommt....

Aber bei meinem Mann war das tatsächlich so: Kleiner Betrieb mit Einzelarbeitsverträgen in denen das nicht geregelt war -> die mussten das Entgelt fortzahlen.

LG
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Laetitia

Beitrag von Laetitia » 18 Feb 2009, 14:48

Stimmt ich habe dazu auch gerade diese Seite gefunden

Da ist es genauso erkärt - für Arbeitgeber halt...

Ist ja ein Ding - Danke Dir für die Info !

Da muss ich doch gleich noich mal in alle Arbeitsrelevanten Verträge schauen , schließlich ist kind schon über 12 und ich hatte mir Sorgen gemacht was ist, wenn sie mal wirklich krank ist....

Danke ..

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Mahols
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RE:

Beitrag von Mahols » 18 Feb 2009, 14:50

Original geschrieben von Laetitia

Aber wir schweifen hier wirklich ein bißchen weit ab...
Da hast Du wohl recht :D Jetzt haben wir den anderen so viele Zitate und Paragraphen um die Ohren geworfen, da schwirrt einem der Schädel.

Ich lasse das jetzt mal so stehen, jeder kann ja bei seiner KK nachfragen...

Ich freue mich aber immer, von Dir zu lesen! Soviel Fachwissen habe ich bei einer Privatperson (mir fällt kein anderer Begriff ein ;) ) selten gesehen (soll ein sehr großes Lob sein!) :)

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Beitrag von Laetitia » 18 Feb 2009, 15:03

" Rot werd " 8-)

ist vielleicht ein Ausgleich zu meinem stumpfsinnigen Job .... Ich sauge solche Infos auf wie ein Schwamm ....... damit ich nicht ganz und vollkommen verblöde...

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