Vorsorge vs. Reha, Beihilfevorschriften, Klinikwahl

Frema

Vorsorge vs. Reha, Beihilfevorschriften, Klinikwahl

Beitrag von Frema » 28 Apr 2012, 11:20

Hallo,

ich habe mich durch dieses Forum gearbeitet auf der Suche nach Antworten bei der Klinikfrage.

Wenn ich es richtig verstehe, bekommen gesetzlich Versicherte eine Mutter-Kind-Kur sowohl als Vorsorge (§ 24 SGB V), als auch als Reha (§ 41 SGB V). Wir Beamten - da sind alle Beihilfevorschriften gleich - bekommen die Mutter-Kind-Kur nur als Rehamaßnahme entsprechend § 41 SGB V.

Also ist als erster Schritt, eine Rehamaßnahme zu beantragen.

Hat man diese für sich genehmigt bekommen und im besten Fall auch für die Kinder, steht man bei der Klinikwahl aber vor einem Problem, wenn ich es richtig sehe.

Sämtliche Beihilfevorschriften verlangen die Durchführung in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen Einrichtung, die Leistungen nach § 41 SGB V erbringt. In manchen Bundesländern wird eine Zulassung nach § 111a SGB V verlangt, was aber zweideutig ist, da sowohl Einrichtungen nach § 24 SGB V als auch nach § 41 SGB V nach § 111a SGB V zugelassen sind.

Nun erbringen aber viele Einrichtungen des Müttergenesungswerks lediglich Leistungen nach § 24 SGB V, also Vorsorge. Trotzdem geben viele von diesen an, als Sanatorium anerkannt und somit beihilfefähig zu sein.

Wie passt das zusammen?

Kann es uns egal sein, ob sich die Zulassung nur auf Maßnahmen nach § 24 SGB V bezieht oder auch auf § 41 SGB V, da es sich hierbei um Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen handelt?

Muss man es also so sehen, dass eine als Sanatorium anerkannte Einrichtung des Müttergenesungswerks, die nur Leistungen nach § 24 SGB V erbringen darf, gegenüber uns Leistungen i.S.v. § 41 SGB V erbringt, also medizinische Reha?

Sanatoriumsbehandlung war früher die medizinische Reha. Ist das also so eine Art Bestandsschutz für die Vorsorgeeinrichtungen? Ich habe aber in diesem Forum schon gelesen, dass die Beihilfe als Sanatorium anerkannte Einrichtungen, die Leistungen nach § 24 SGB V erbringen, nicht anerkannt hat.

Ein zusätzliches Problem gibt es in Bayern und Baden-Württemberg - da sind Kuren, die der Vorsorge dienen ausdrücklich ausgeschlossen. Ist der Begriff Vorsorge hier identisch mit dem des § 24 SGB V?

Ich (Bayern) musste mich in Absprache mit der Beihilfestelle vorher versichern, dass die Einrichtung, in die ich fahre (nur Leistungen nach § 24 SGB V) in der Rechnung das Wort Vorsorge nicht erwähnt, sonst bleibe ich auf allen Kosten sitzen.

Übrigens besteht der wesentliche Unterschied der Einrichtungen nach § 24 SGB V und § 41 SGB V darin, dass für die jeweilige Reha-Indikation ein Facharzt da sein muss. In Vorsorgeeinrichtungen reicht der Allgemeinarzt für alle Indikationen. Außerdem haben viele Reha-Kliniken nur für einige wenige Indikationen eine Zulassung. In der Durchführung und in den Angeboten bestehen kaum Unterschiede.

Mich verwirrt das ganze ziemlich. Man bekommt das Gefühl, das es irgendwie nicht durchdacht ist. Bei mir kommt noch dazu, dass keine Reha-Klinik hundertprozentig passt, die "Vorsorge"einrichtung, die ich mir ausgesucht habe schon. Da meine Tochter eine Form von Epilepsie hat, sind die entsprechenden Reha-Kliniken vorrangig auf Behinderte ausgelegt. Also Rückenschule mit Unterweisung, wie man Behinderte richtig hebt. Gesprächstherapien, die auf Angehörige Behinderter ausgelegt sind. Ich selbst brauche aber was wegen Erschöpfung und angeborener Rückenprobleme. Außerdem ist meine Tochter nicht behindert.

Hat sich denn hier mal jemand mit diesem Thema beschäftigt?

Ich habe natürlich noch so leise Bedenken, ob trotz Genehmigung der Beihilfe im Vorfeld, mir die Kostenübernahme doch noch verweigert werden könnte, wenn da irgendwo Vorsorge steht. Hätte ich mich nicht vorher da versichert, hätte ich ganz schön auf die Nase fallen können.

Also von wegen "Zulassung als Sanatorium, daher beihilfefähig". Das scheint vor der Aufnahme der MuKi-Kuren in die Beihilfevorschriften so gewesen zu sein.

Oder?

LG
Frema

Frema

Beitrag von Frema » 28 Apr 2012, 11:23

Boah, ist das lang geworden!

Sorry!

Laura98
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Beitrag von Laura98 » 28 Apr 2012, 13:56

Hallo,
eigentlich hast du das Wichtigste schon selbst geschrieben. Du musst unbedingt bei der Klinikwahl darauf achten, dass sie als Sanatorium, welches Leistungen nach §41 SGB V erbringt, anerkannt ist. Dieses bescheinigen dir die Kliniken in der Regel auch in einem Formschreiben. Dieses Schreiben habe ich dann zur Beihilfestelle geschickt und um Bestätigung gebeten, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die alle Voraussetzungen erfüllt. Dann hat es auch mit der Kostenübernahme geklappt. In der Regel erbringen Einrichtungen des Müttergenesungswerkes aber Leistungen nach § 24 und § 41 SGB V. Einen wirklichen Unterschied bei der Behandlung habe ich im Vergleich zu anderen Kurenden nie bemerkt.
L.G. Laura

Frema

Beitrag von Frema » 28 Apr 2012, 14:14

Die meisten Einrichtungen des Müttergenesungswerks scheinen eher Vorsorgeeinrichtungen zu sein, wenn es auch Reha-Kliniken sind, dann oft nur für einige wenige Indikationen.

Die Einrichtung, in die ich fahre, hat von den gesetzlichen Kassen keine Anerkennung zur Leistungserbringung nach § 41 SGB V, ist aber als Sanatorium anerkannt.

Das ist ja das Merkwürdige.

Wer war denn noch in einer reinen Vorsorge-Klinik und hat es trotzdem von der Beihilfe übernommen bekommen?

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cuddle
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Beitrag von cuddle » 28 Apr 2012, 14:40

Ich würde es genauso machen wie Laura schon geschrieben hat.
Lass dir von deiner Klinik bestätigen, das sie eine entsprechende Anerkennung hat und schick den Schrieb zu deiner Beihilfestelle und lass dir wiederum von denen schriftlich die Kostenübernahme bestätigen.
Dann bist du auf der sicheren Seite.
Königsblaue Grüße
Heike


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Frema

Beitrag von Frema » 28 Apr 2012, 15:41

Nochmal: Die Einrichtung hat die Anerkennung für § 41 SGB V definitiv und null überhaupt gar nicht. Also kann es nicht bestätigt werden.

Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 30 GewO, ist also als Sanatorium anerkannt. Ich kann mir nur erklären, dass die Zulassung bei den gesetzlichen Kassen keine Rolle spielt, wenn die Einrichtung wenigstens als Sanatorium anerkannt ist. Anderenfalls hätten ja alle solchen Einrichtungen keine Berechtigung, Beihilfeberechtigte aufzunehmen. Tun sie ja aber.

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cuddle
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Beitrag von cuddle » 28 Apr 2012, 15:58

Woher weißt du, das die Klinik die Anerkennung nach 41 nicht hat ?
Von der Klinik selbst oder nur von der Homepage ?

Ich musste unbedingt die Anerkennung nach 111 haben. Lt. Homepage hatte meine Klinik die nicht - auf Nachfrage habe ich aber eine entsprechende schriftl. Bestätigung bekommen und meine Beihilfestelle war zufrieden :o

Wenn diese Klinik nicht die Viraussetzungen deiner Beihilfe erfüllt - also den 41 nicht hat - wirst du dort nicht hinfahren können. . . Ist dann wohl leider so. . .
Königsblaue Grüße
Heike


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Frema

Beitrag von Frema » 28 Apr 2012, 16:32

Die Zulassung nach § 111a SGB V ist sowohl für Einrichtungen nach § 24 SGB V als auch nach § 41 SGB V nötig.

Vielleicht kam das nicht so richtig rüber - ich habe bereits sämtliche Genehmigungen, auch von der Beihilfe. Es gab im Nachhinein nur Unstimmigkeiten, weil ich voller Schreck festgestellt habe, dass die Einrichtung eben nicht nach § 111a SGB V i.V.m. § 41 SGB V zugelassen ist, sondern nur nach § 111a SGB V i.V.m. § 24 SGB V. Aber sie ist eine Einrichtung des Müttergenesungswerks.

Da ich keine Lust habe, hinterher dann doch auf den Kosten sitzen zu bleiben, habe ich nochmal bei der Beihilfe nachgefragt. Da wurde mir gesagt, dass auf der Rechnung auf keinen Fall Vorsorge oder was von § 24 SGB V stehen darf. Die haben sogar in der Einrichtung angerufen und sich den Wortlaut der Rechnung vorlesen lassen. Da steht zum Glück nichts schädliches. Blöd ist aber, dass auf dem Einladungsschreiben etwas von Vorsorge steht.

In der Einrichtung selbst wusste man nicht, dass es MutterKindKuren auch als Rehamaßnahmen gibt.

Letztlich war für die Beihilfe entscheidend, dass sie als Sanatorium anerkannt ist und das Wort "Vorsorge" nirgends vorkommt.

Ich habe übrigens weiter hinten einen Thread gesehen, in dem bereits schon jemand geschrieben hatte, dass die Beihilfe es abgelehnt hat, eine Maßnahme in einer Einrichtung durchzuführen, die nur Vorsorge anbietet.

Andere Bihilfeberechtigte waren aber in solchen Einrichtungen.

Ist dieser Widerspruch noch niemandem aufgefallen?

Laura98
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Beitrag von Laura98 » 28 Apr 2012, 18:19

Mir wäre das an deiner Stelle echt zu heikel, da die Klinik die Voraussetzungen ja offensichtlich nicht erfüllt. Ich wollte vor drei Jahren ursprünglich nach Norderney. Da die Klinik aber eine Zulassung nach §111a SGB V und §24 SGB V hatte und eben nicht nach §41 SGB V hat meine Beihilfestelle nicht zugestimmt. Ohne das dir deine Beihilfestelle nicht schriftlich zusagt, dass sie die Kosten für die von dir gewählte Klinik übernimmt, würde ich nicht fahren. Da sie ja selbst dort angerufen haben, solltest du dich nicht nur auf die mündl. Zusage verlassen, sondern dir das auch schriftlich geben lassen.
L.G. Laura

Frema

Beitrag von Frema » 28 Apr 2012, 19:29

Ich habe es zum Glück schon schriftlich.

Dass es Beihilfestellen gibt, die das nicht genehmigen würden, wie bei dir, hatte ich eben hier auch schon gelesen.

Die Einrichtung, in die wir fahren wollen, ist die einzige, die alles anbietet, was wir brauchen. Wichtiger Punkt ist ja die Epilepsie meiner Tochter. Die beiden Einrichtungen, die dafür geeignet wären und Reha anbieten, sind aber eben für Behinderte ausgelegt und auf deren spezielle Situation.

Epilepsie ist bei vielen Kliniken sogar eine Gegenindikation, selbst die Einrichtung, in die wir jetzt fahren, hat bereits genau wissen wollen, welche Epilepsieform genau es ist und welche Medis genommen werden. Meine Tochter kann ja theoretisch jeden Moment einen Anfall haben. Die Ärztin musste die Aufnahme meiner Tochter ausdrücklich genehmigen.

Ich habe mal recherchiert, wohl 80 % der MuKi-Kuren sind Vorsorge. dementsprechend wenig Kliniken bieten Rehas an, und eben nur zwei (Müttergenesungswerk) davon nehmen Kinder mit Epilepsien, würden mir aber nix bringen.

Wäre es so, dass man nicht in eine Einrichtung nach § 24 SGB V dürfte, dann wären ja bei allen die Angaben falsch, wonach sie beihilfefähig wären. Denn jeder Beihilfeberechtigte deutschlandweit, bekommt nur eine Reha.

Irgendwas stimmt da nicht.

Ein komisches Gefühl bleibt trotz der schriftlichen Genehmigung. Die habe ich übrigens nur wegen der Sanatoriumsanerkennung (früher medizinische Reha) bekommen.

LG
Frema

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