Rechtliche Lage vorzeitige Kur

Der Antrag - was muss ich tun, wer hilft mir weiter
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suedliche_Sonnenblume
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Rechtliche Lage vorzeitige Kur

Beitrag von suedliche_Sonnenblume » 20 Jan 2014, 15:33

Hallo zusammen,
ich habe mich jetzt durchs Forum und div. sonstige Internetseiten gewühlt, wie ist denn nun die rechtliche Lage für einen vorzeitigen Antrag wirklich?
Meistens finde ich "ambulant vor stationär", aber dann gibt es auch wieder Infos, die sagen, daß dies bei MukiKuren grundsätzlich nicht gilt.

Wer kennt sich mit der RECHTLICHEN Seite wirklich aus und kann hier mal ein verlässliches Posting machen??

Danke und LG, die suedliche_Sonnenblume

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Ulnau71
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Beitrag von Ulnau71 » 21 Jan 2014, 10:22

Bei vorzeitigen Kuren gilt grundsätzlich "ambulant vor stationär". Das war früher auch der Grundsatz für die Anträge die fristgerecht gestellt wurden. Da sich das allerdings geändert hat, gilt dies nur noch für die vorzeitig beantragten MutterKindKuren.

Deine Krankheiten müssen sich verschlechtert haben, neue Krankheiten müssen dazugekommen sein und immer mit dem Blick auf die Maßnahmen, die du dafür vor Ort unternommen hast, damit es dir besser geht.

Du solltest also nachweisen können, nach deiner letzen Kur, zu Hause alles mögliche getan zu haben, damit sich dein Zustand nicht weiter verschlechtert. Wenn das dann aber alles nichts genützt hat, ist eine Kur aus medizinischer Sicht möglich.
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2005 Ostseeklinik Zingst
2010 Fontane Klinik Motzen (6 Wochen Reha)
2013 Königshörn Glowe
2017 Klinik Maximilian Scheidegg Bild

jpebles

RE:

Beitrag von jpebles » 21 Jan 2014, 22:07

Original geschrieben von Ulnau71

Bei vorzeitigen Kuren gilt grundsätzlich "ambulant vor stationär". Das war früher auch der Grundsatz für die Anträge die fristgerecht gestellt wurden. Da sich das allerdings geändert hat, gilt dies nur noch für die vorzeitig beantragten MutterKindKuren.

Deine Krankheiten müssen sich verschlechtert haben, neue Krankheiten müssen dazugekommen sein und immer mit dem Blick auf die Maßnahmen, die du dafür vor Ort unternommen hast, damit es dir besser geht.

Du solltest also nachweisen können, nach deiner letzen Kur, zu Hause alles mögliche getan zu haben, damit sich dein Zustand nicht weiter verschlechtert. Wenn das dann aber alles nichts genützt hat, ist eine Kur aus medizinischer Sicht möglich.
Bitte...!!!! warum schreibst Du hier Dinge rein, die nicht richtig sind und jeglicher Grundlage entbehren.
Nochmal von mir zur Richtigstellung: AUCH für eine vorzeitige Mutter Kind Kur ist der § 24 SGB V die gesetzliche Grundlage!!! Ergo: es muss lediglich eine medizinische Notwendigkeit vorliegen.

Da Du ja offensichtlich darauf beharrst, dass hierbei der Grundsatz "ambulant vor stationär" gilt, so kannst Du Dich dabei sicherlich auf eine gesetzliche Grundlage berufen. Welche wäre das?
Gruss!

Jo

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Juddel
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Registriert: 18 Jul 2005, 19:18

RE: RE:

Beitrag von Juddel » 22 Jan 2014, 10:22

Original geschrieben von jpebles
Original geschrieben von Ulnau71

Bei vorzeitigen Kuren gilt grundsätzlich "ambulant vor stationär". Das war früher auch der Grundsatz für die Anträge die fristgerecht gestellt wurden. Da sich das allerdings geändert hat, gilt dies nur noch für die vorzeitig beantragten MutterKindKuren.

Deine Krankheiten müssen sich verschlechtert haben, neue Krankheiten müssen dazugekommen sein und immer mit dem Blick auf die Maßnahmen, die du dafür vor Ort unternommen hast, damit es dir besser geht.

Du solltest also nachweisen können, nach deiner letzen Kur, zu Hause alles mögliche getan zu haben, damit sich dein Zustand nicht weiter verschlechtert. Wenn das dann aber alles nichts genützt hat, ist eine Kur aus medizinischer Sicht möglich.
Bitte...!!!! warum schreibst Du hier Dinge rein, die nicht richtig sind und jeglicher Grundlage entbehren.
Nochmal von mir zur Richtigstellung: AUCH für eine vorzeitige Mutter Kind Kur ist der § 24 SGB V die gesetzliche Grundlage!!! Ergo: es muss lediglich eine medizinische Notwendigkeit vorliegen.

Da Du ja offensichtlich darauf beharrst, dass hierbei der Grundsatz "ambulant vor stationär" gilt, so kannst Du Dich dabei sicherlich auf eine gesetzliche Grundlage berufen. Welche wäre das?
Gruss!

Jo

Ich kenne es auch so, dass bei vorzeitiger Kur das Ambulant vor Statinär sehrwohl gilt.
2000 Klinik Feldberg
2005 Klinik Inntaler Hof
2007 Klinik Silberberg
2008 Klinik Friesenhörn
2011 Klinik Alpenblick 2 (Reha)
2012 Klinik St. Marien
2014 Klinik Silberberg
2016 Klinik Glotterbad (Reha)
2019 Vesalius Klinik

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Ulnau71
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RE: RE:

Beitrag von Ulnau71 » 22 Jan 2014, 11:43

Original geschrieben von jpebles
Bitte...!!!! warum schreibst Du hier Dinge rein, die nicht richtig sind und jeglicher Grundlage entbehren.
Jeglicher Grundlage?? Du kannst ja hier mal nachlesen, da steht schwarz auf weiß, was bei einer vorzeitig beantragten Kur durch den Gutachter zu berücksichtigen ist.

Quelle: Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation (2005 mit Änderungen von 2012)
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _18932.pdf


Auf der Seite 59 steht ganz genau:

Eine Frist von 4 Jahren gilt für

- stationäre Vorsorgeleistungen,
- ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

sowie

- Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter einschließlich Mutter-/Vater-Kind-Leistungen.

Hier von abweichend ist eine vorzeitige Leistungserbringung möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. ´
Der Gutachter hat in diesen Fällen die Indikation und vor allem die Dringlichkeit der Leistungen zu prüfen. Hierbei hat er insbesondere den Vorsorge und Rehabilitationserfolg der in den letzten 3 bzw. 4 Jahren vor Antragstellung durchgeführten ambulanten und stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistungen sowie das Angebot und die
Inanspruchnahme wohnortnaher Leistungen der letzten 12 Monate zu berücksichtigen.


Dass eine MutterKindKur im Rahmen des § 24 SGB V steht, habe ich auch nicht angezweifelt.
Und medizinische Gründe müssen immer vorliegen, sonst wäre das ganze ja ziemlicher Käse.

Und in dieser Richtlinie findet sich auch folgende Grafik, in der man sehen kann, dass es sehr wohl ambulant VOR stationär gibt.

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _18932.pdf

Nämlich dann, wenn die allgemeinen und/oder mütter/väterspezifischen Kontextfaktoren im Zusammenhang mit der Erziehungsverantwortung NICHT zu einer mütter/ väterspezifischen Problemkonstellation führen, die das Gesundheitsproblem NICHT bedingt, unterhält oder verstärkt.

Dann gibts es KEINE Kur und es werden ambulante Maßnahmen der Kasse vorgeschlagen. Wobei das auch bei normal beantragten Kuren gilt. 8-|

Oder sehe ich das falsch? Dann klär mich bitte auf.
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xulii
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Re: Rechtliche Lage vorzeitige Kur

Beitrag von xulii » 01 Mär 2025, 00:59


xulii
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Re: Rechtliche Lage vorzeitige Kur

Beitrag von xulii » 21 Apr 2025, 03:33

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