Der Antrag - was muss ich tun, wer hilft mir weiter
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KaAnCh
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Beitrag
von KaAnCh » 17 Apr 2013, 10:32
Hallo an Alle
Das habe ich gefunden und finde das ihr das auch Wissen solltet

.
Es gibt seit 25.2.13 ein neues Patientenrecht!
Dabei hat die Kasse nur noch 2 Wochen Zeit einen Zwischenbescheid zu erstellen. Wenn also nach 2 Wochen kein Brief kommt haben Sie eine Frist versäumt und dann kann man von seinen Selbstbeschaffung Recht Gebrauch machen. Durch diese neue Richtlinie ist auch die Bewilligung besser geworden und wenn besonders belastende Umstände vorliegen kann man auch vor den 4 Jahren versuchen eine Bewilligung einer Mutter Kind Kur zu bekommen.
Viele Grüße
Sabrina

2008 Juli Mutter-Kind-Kur im Innntaler Hof
2012 April Mutter-Kind-Kur im Haus am Deich in Norddeich
2014 Januar Mütterkur auf Juist
11.11.-16.12.2015 Reha Schloß Waldleiningen in Mudau
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Heike_74
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Beitrag
von Heike_74 » 19 Apr 2013, 21:03
Das hört sich gut an!! Wo hast du darüber was gefunden? lg Heike
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timochen0706
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Beitrag
von timochen0706 » 19 Apr 2013, 21:20
Oh ja sehr interessant !
Für welche Kuren gilt das ?
Wo steht dass denn ? Hast Du einen Passenden §§ dazu ???
Kann man das irgendwo nachlesen um es ggf einzusetzen ?
Muki-Kur 2002 Gunzenhausen
Muki-Kur 2011,KG 11 Ostseeklinik Königshörn, Glowe Rügen
Muki-Kur 2015 Klinik Nordseeküste Cuxhaven
Muki-Kur 2019 KG 6 Ostseeklinik Königshörn,Glowe Rügen,24.04.-15.05.19
Liebe Grüße Klaudia
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timochen0706
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Beitrag
von timochen0706 » 19 Apr 2013, 21:34
Hier hab ich es gefunden:
Artikel 2
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/fil ... 3s0277.pdf
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Liebe Grüße Klaudia
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timochen0706
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Beitrag
von timochen0706 » 20 Apr 2013, 09:04
Könnte man das Thema nicht anpinnen ?
Finde ich wichtig !
Denn so verschwindet der Beitrag ja immer mehr
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Liebe Grüße Klaudia
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timochen0706
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Beitrag
von timochen0706 » 20 Apr 2013, 09:06
Original geschrieben von KaAnCh
Hallo an Alle
Das habe ich gefunden und finde das ihr das auch Wissen solltet

.
Es gibt seit 25.2.13 ein neues Patientenrecht!
Dabei hat die Kasse nur noch 2 Wochen Zeit einen Zwischenbescheid zu erstellen. Wenn also nach 2 Wochen kein Brief kommt haben Sie eine Frist versäumt und dann kann man von seinen Selbstbeschaffung Recht Gebrauch machen. Durch diese neue Richtlinie ist auch die Bewilligung besser geworden und wenn besonders belastende Umstände vorliegen kann man auch vor den 4 Jahren versuchen eine Bewilligung einer Mutter Kind Kur zu bekommen.
Viele Grüße
Sabrina
3 Wochen sind es,nicht 2 Wochen!
Aber das finde ich schon mal gut,dass man weiß,in welcher Zeit man bescheid bekommen muss
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Liebe Grüße Klaudia
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Prana
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Beitrag
von Prana » 20 Apr 2013, 10:06
Original geschrieben von timochen0706
Könnte man das Thema nicht anpinnen ?
Finde ich wichtig !
Denn so verschwindet der Beitrag ja immer mehr
Ja, danke für den Hinweis. Gute Idee! Wird sofort erledigt.
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timochen0706
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Beitrag
von timochen0706 » 20 Apr 2013, 11:36
Original geschrieben von Prana
Original geschrieben von timochen0706
Könnte man das Thema nicht anpinnen ?
Finde ich wichtig !
Denn so verschwindet der Beitrag ja immer mehr
Ja, danke für den Hinweis. Gute Idee! Wird sofort erledigt.
Klasse !
Denn die Frage wie lange es dauert bis man bescheid bekommt, wird ja immer wieder gestellt.
Und nun sind die Kk ja gezwungen den Antrag zügig in der Zeit zu bearbeiten.
Ich vestehe das so, dass ich nach 3 bzw nach spätestens 5 Wochen bescheid weiss ob die Kur genehmigt/ abgelehnt ist.
Ob die Kk einem dann eine Zwischenmitteilung sendet,falls sie es an den MDK weiterleitet ??
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Liebe Grüße Klaudia
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KaAnCh
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Beitrag
von KaAnCh » 20 Apr 2013, 13:00
Hallo
Ich habe das in einem anderen Forum gefunden dort hat es eine Kurberaterin eingestellt

.
Viele Grüße
Sabrina

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giuly
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Beitrag
von giuly » 20 Apr 2013, 13:50
Ihr meint doch bestimmt das hier.....hatten wir schon öfters.
Bundesgesetzblatt! Seit 26. Februar 2013 hat eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Patienten nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. § 13 Absatz 3a SGB V Patientenrechtegesetz: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013: 277-282.